chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Schüler trat auf Obdachlosen ein: Rauswurf aus Schule rechtens

VG Düsseldorf
Ein Zehnt­kläss­ler at­ta­ckier­te zu­sam­men mit an­de­ren Ju­gend­li­chen wäh­rend einer Schul­pau­se einen Ob­dach­lo­sen, trat auf den am Boden lie­gen­den Mann ein und schlug ihn mit der Faust. Des­we­gen wurde er von der Schu­le ge­wor­fen. Zu Recht, ent­schied das VG Düs­sel­dorf in einem Eil­ver­fah­ren.

Der sofortige Rauswurf des Schülers aus der Gesamtschule sei rechtmäßig, so das VG Düsseldorf (Beschluss vom 04.04.2025 - 18 L 1171/25). Der Schüler habe durch die massive Attacke die Rechte des Obdachlosen ernstlich verletzt und dadurch zugleich die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernstlich gefährdet. Er habe mit "nahezu hemmungsloser Aggression" mindestens achtmal auf den am Boden liegenden Obdachlosen eingetreten. Teils habe er dazu Anlauf genommen. Außerdem habe er ihn mit der Faust, teils mit voller Wucht, gegen Körper und Kopf geschlagen. Der Obdachlose habe keinerlei Bedrohung dargestellt, vielmehr versucht, seinen Kopf zu schützen.

Der Zehntklässler habe dadurch auch seine Pflicht verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten. Es habe sich nicht um ein bloßes "außerschulisches Fehlverhalten" gehandelt, da die während der Schulzeit in der Mittagspause begangene Tat den Schulfrieden und den Unterricht in den Tagen danach massiv beeinträchtigt habe. Der Konflikt sei daher in die Schule hineingetragen worden und habe erheblich "störend in den Schulbetrieb hineinwirkt".

Der sofortige Rauswurf sei auch verhältnismäßig, so das VG. Er sei das einzige sichere Mittel, um weiteres Fehlverhalten des Schülers auszuschließen und den Schulfrieden der Schule wiederherzustellen. Das VG berücksichtigte bei der Abwägung, dass der Schüler schon zuvor durch Gewalt aufgefallen sei. Im August 2023 habe er einem Mitschüler mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er neige folglich zu gewalttätigen Reaktionen.

Zudem hätte der Schüler den Unterricht angesichts der bevorstehenden Zentralen Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses nur noch kurz besucht, sodass andere Mittel (Androhung der Entlassung, andere Klasse) keinen erzieherischen Effekt mehr hätten haben können (Beschluss vom 04.04.2025 - 18 L 1171/25).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Verweisung eines Schülers von der Schule bei Gewalttätigkeiten, BeckRS 2020, 6039


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü