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Pkw nach Rückruf: Vermutlich nicht vorschriftsmäßig

VG Magdeburg
Eine Frau, deren Opel von einem Rück­ruf wegen Si­cher­heits­män­geln be­trof­fen war, nahm an der Ak­ti­on nicht teil. Ihr wurde an­schlie­ßend der Be­trieb des Pkw un­ter­sagt. Zu Recht, so das VG Mag­de­burg: Der Rück­ruf be­grün­de eine Ver­mu­tung, dass das Fahr­zeug nicht vor­schrifts­mä­ßig sei.

Beim Autobauer Opel kam es zu einem Rückruf der Fahrzeuge des Typs Opel Insigna A. Wegen möglicher Korrosionsschäden bestand die Gefahr, dass die Spurstangen der Hinterachse brechen, wodurch die Fahrstabilität beeinträchtigt würde. Die Fahrzeuge mussten daher zur Überprüfung und ggf. Reparatur zurück in die Werkstatt.

Die Eigentümerin eines betroffenen Opel nahm aber trotz Aufforderung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) und die Zulassungsbehörde nicht an der Rückrufaktion teil. Die Zulassungsbehörde untersagte ihr daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs den Betrieb des Wagens und drohte ihr die zwangsweise Außerbetriebsetzung an, falls sie nicht binnen drei Tagen einen Mängelbeseitigungsnachweis vorlege.

Dagegen legte die Eigentümerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie machte geltend, sie sei gleich nach dem KBA-Schreiben beim TÜV gewesen, der das Fahrzeug als verkehrssicher bestätigt habe. Sie legte als Beleg das Prüfprotokoll des TÜV über eine "einfache Nachprüfung einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO" vor, wonach keine Mängel an ihrem Fahrzeug festgestellt wurden.

Vermutung mit TÜV-Bescheinigung nicht ausgeräumt

Damit blieb sie aber beim VG Magdeburg ohne Erfolg (Beschluss vom 06.02.2025 - 1 B 81/25 MD). Voraussetzung für die Betriebsuntersagung nach § 5 FZV ist, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. So liege es hier, so das VG. Denn an der Vorschriftsmäßigkeit fehle es jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Und der Rückruf begründet laut VG eine Vermutung dahin, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig sind. Dass der Opel der Eigentümerin den Mangel möglicherweise nicht aufweise, hindere die Vermutung nicht, da anderenfalls keine effektive Gefahrenabwehr möglich wäre.

Die Eigentümerin habe die Vermutung auch nicht ausgeräumt. Die TÜV-Bescheinigung sei unzureichend. Denn aus ihr sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug gerade auf den spezifischen Rückruf-Mangel hin untersucht worden sei (Beschluss vom 06.02.2025 - 1 B 81/25 MD).

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Aus der Datenbank beck-online

VG Magdeburg, Betriebsuntersagung bei nicht nachweislicher Teilnahme an einer Rückrufaktion, BeckRS 2025, 5676 (ausführliche Gründe)


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