Der Verfassungsschutz darf die AfD Baden-Württemberg offen beobachten. Das VG Stuttgart sieht ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – unter anderem wegen eines verfassungswidrigen Volksbegriffs.
Im Juli 2022 hatte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg den AfD Landesverband Baden-Württemberg als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben und die Beobachtung öffentlich bekanntgegeben. Der Landesverband klagte gegen beides und begehrte zudem einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem der Eilantrag weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg hatte, hat das VG Stuttgart jetzt auch die Klage der AfD abgewiesen (Entscheidung vom 18.03.2025 – 1 K 20/25). Es verweist auf den im einstweiligen Rechtsschutz gefällten Beschluss seiner ersten Kammer sowie den des VGH Mannheim.
Ergänzend führt das VG tatsächliche Anhaltspunkte an, die die Verfolgung eines verfassungswidrigen Volksbegriffs durch den AfD-Landesverband nahelegten. Es werde an Merkmale wie Herkunft und Rasse angeknüpft, was gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoße und zu einer weitgehenden Rechtlosstellung von Personen führe, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind. Das zeige bereits das Konzept der "Remigration". Das Gericht sieht auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Eintreten für einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff mit einer gegen den Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verbundenen, an die ethnische Abstammung anknüpfenden Diskriminierung einzelner Personen oder Personengruppen einhergeht. Zudem gebe es Anhaltspunkte, dass die AfD Baden-Württemberg die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung setzen wolle.
Entscheidung über Beobachtung auch ohne vorherige Anhörung
Die in den Eilbeschlüssen der Kammer und des VGH angeführten Äußerungen, etwa zum "großen Volksaustausch" oder zur "Umvolkung", können laut VG Stuttgart auch dann berücksichtigt werden, wenn sie gegebenenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Denn der Verfassungsschutz dürfe aus Meinungsäußerungen und sonstigen Aktivitäten Schlüsse ziehen. Die Frage der strafrechtlichen Relevanz der infrage stehenden Äußerungen sei davon zu trennen. Andere Deutungsmöglichkeiten der in den Beschlüssen genannten Äußerungen schließt das VG Stuttgart aus.
Dass bei der wertenden Gesamtbetrachtung teilweise geschwärzte nachrichtendienstliche Akten verwendet wurden, hält das VG Stuttgart für irrelevant: Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus den geschwärzten Aktenteilen entlastende Aspekte für den Landesverband ergeben, die sich in einer Gesamtbetrachtung zu seinen Gunsten auswirken könnten. Dafür, dass die zugrunde liegenden Äußerungen durch "digitale Agenten" bzw. V-Leute provoziert worden sein könnten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Der Landesverband habe sich von den Äußerungen auch nicht inhaltlich distanziert.
Der Verfassungsschutz habe die Beobachtung auch bekanntgeben dürfen. Dass der Verband zuvor nicht angehört wurde, sei irrelevant. Das Landesverfassungsschutzgesetz sehe keine vorherige Anhörung vor. Eine solche sei auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Allerdings misst das VG dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu und hat vor allem deswegen die Berufung zugelassen. Es kann also gut sein, dass auch der VGH Mannheim noch in der Hauptsache entscheiden muss (Entscheidung vom 18.03.2025 - 1 K 20/25).
Mehr zum Thema
Aus der Datenbank beck-online
VGH Mannheim, Beobachtung der AfD als Verdachtsfall, DÖV 2025, 168