Damit haben die Leipziger Richterinnen und Richter die Revision eines Anti-Israel-Bündnisses gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg verworfen (Urteil vom 26.03.2025 - 6 C 6.23). Wie das OVG waren sie der Ansicht, für die zugrundeliegende Streitigkeit seien die Verfassungsgerichte zuständig. Laut BVerwG komme es bei der Frage nach dem richtigen Rechtsweg nur auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit an, und das sei hier die Auslegung von Verfassungsnormen.
Geklagt hatten Mitglieder der BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestition und Sanktionen). Sie ruft seit Jahren zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Das hatte 2019 den damaligen Bundestag dazu veranlasst, der Bewegung in einem Parlamentsbeschluss entgegenzutreten. Deren Argumentationsmuster und Methoden seien antisemitisch, hieß es damals. Die Parlamentsmehrheit beschoss BDS-Anhängern Räume und Unterstützung zu verweigern. Für den Antrag stimmten CDU/CSU, SPD, FDP und große Teile der Grünen.
OLG: Parlament nahm seine Funktion wahr
Mit Klagen vor dem VG und OVG gegen den Beschluss war die Bewegung erfolglos geblieben. Die Mitglieder hatten argumentiert, durch den Beschluss in ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingeschränkt worden zu sein. Seither seien ihnen mehrfach öffentliche Auftritte verwehrt worden, man habe sie als antisemitisch beschimpft. Sie seien aber nicht antisemitisch, sondern lediglich Israel-kritisch.
Während das VG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten noch bejaht hatte, den Beschluss jedoch in der Sache nicht beanstandet hatte, war das OVG der Meinung gewesen, der Verwaltungsrechtsweg sei gar nicht erst eröffnet. Der Bundestag habe den Parlamentsbeschluss in seiner Eigenschaft als Gesetzgebungsorgan gefasst und sich hierbei auf sein allgemeinpolitisches Mandat berufen. Dem hat sich das BVerwG nun angeschlossen.
Parlamentsbeschluss ist ohne rechtliche Bindungswirkung
Dabei bewertete das BVerwG auch die Rechtsnatur des Parlamentsbeschlusses. Denn wie der Vorsitzende des 6. Senats, Ingo Kraft, in der mündlichen Verhandlung betonte, sei der Beschluss eine politische Meinungsäußerung gewesen, die keine rechtliche Verbindlichkeit habe.
Dabei habe das Parlament in seiner verfassungsrechtlichen Funktion agiert. Ein schlichter Parlamentsbeschluss erfülle eine grundlegend andere Funktion als etwa die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder als Appelle, Warnungen und andere Äußerungen von Regierungsmitgliedern. Gegen solche könnten die betroffenen Bürger nach Maßgabe des Prozessrechts Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen, so das Gericht. Soweit die Verletzung von Grundrechten durch einen Parlamentsbeschluss geltend gemacht werde, komme jedoch nur Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht (Urteil vom 26.03.2025 - 6 C 6.23).
Mehr zum Thema
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Themenbezogene Widmungsbeschränkung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, BeckRS 2022, 8388
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsrechtsweg, Grundrechtsverletzung, BDS, BeckRS 2020, 37662
Schulz, Die Anti-BDS-Beschlüsse im Lichte des kommunalrechtlichen Anspruchs auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, KommJur 2020, 245