Der Senior wurde aufgefordert, die Erstregistrierung für das beA (elektronisches Postfach für Rechtsanwälte) durchzuführen. Er weigerte sich, er sei gar nicht mehr als Anwalt aktiv tätig und benötige deshalb kein Postfach. Die Rechtsanwaltskammer blieb hartnäckig, so dass sich der 72-Jährige genötigt sah, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Erst in Papierform, dann als handunterschriebene eingescannte pdf-Datei über das Postfach eines Kollegen. Der machte allerdings in einem Anschreiben gleich deutlich, dass er den Schriftsatz nicht selbst verantworte. Der Anwaltsgerichtshof NRW (Urteil vom 14.02.2025 – 1 AGH 43/24) winkte ab: Die Klage sei schon unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingereicht wurde.
Die prozessuale Schriftform nach § 55a Abs. 3 VwGO erfordert, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Mangels qualifizierter elektronischer Signatur hätte der Anwalt seine Klage dem AGH zufolge über sein eigenes beA-Postfach einreichen müssen. Die Nutzung des Postfachs eines Kollegen, der dafür nicht die Verantwortung übernehme, reiche dafür nicht aus.
Der AGH hält die Klage aber auch für unbegründet. Jeder Anwalt sei nach § 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, das beA vorzuhalten und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen. Eine Ausnahme – wie etwa das Ruhen der Tätigkeit – sei nicht vorgesehen. Wer kein beA habe, müsse die Zulassung zurückgeben und den Rechtsanwaltstitel ablegen (rteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24).
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