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Trotz Abschiebungsverbot: Ausweisung aus generalpräventiven Gründen möglich

BVerwG
Auch bei be­stehen­dem Ab­schie­bungs­ver­bot ist eine Aus­wei­sung von Straf­tä­tern mög­lich. Blei­be­in­ter­es­sen müs­sen dabei je­doch be­rück­sich­tigt wer­den, sagt das BVer­wG.

Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist auch dann möglich, wenn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, sagt das BVerwG. In die Interessenabwägung müssten dabei auch die Bleibeinteressen der Betroffenen einfließen, auch wenn eine Abschiebung auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden könne. Eine isolierte Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach dem Urteil aus Leipzig indes unzulässig (Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23).

Der Fall betraf einen iranischen Staatsangehörigen, der im März 2017 den Flüchtlingsstatus in Deutschland erhalten hatte. 2019 war er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Daraufhin hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Juni 2020 seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen, subsidiären Schutz abgelehnt und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot bezüglich des Irans festgestellt. Im Juli 2021 hatte die zuständige Behörde den Mann aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zudem hatte sie ihm die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Irans angedroht.

Abwägung im Einzelfall nötig

Das VG verpflichtete auf seine Klage hin die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Abschiebungsverbots und wies die Klage im Übrigen ab. Das OVG wies die Berufung des Mannes zurück und verpflichtete die Behörde auf deren Berufung hin lediglich zur Neubescheidung des Antrags. Es hielt die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt, obwohl der Mann nicht abgeschoben werden könne. Die Abschiebungsandrohung sei indes mangels Bezeichnung eines Zielstaates rechtswidrig , weshalb auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig anzusehen sei. Eine isolierte Titelerteilungssperre sei nicht zulässig, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.

Das BVerwG bestätigte im Wesentlichen das Berufungsurteil und wies die Revisionen des Mannes und der Behörde zurück. Es stellte klar, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht abgeschoben werden können, auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürfen. In die dabei notwendige Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an einer Ausreise und dem Bleibeinteresse des Betroffenen (§ 53 Abs. 1 AufenthG) seien problematische Verhältnisse im Herkunftsstaat nur einzustellen, soweit sie nicht das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes erreichten, so der Senat. Bleibeinteressen seien auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn eine Abschiebung ohnehin wegen eines Abschiebungsverbotes auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden könne.

Isolierte Titelerteilungssperre nicht möglich

Das Gericht betonte, dass unter Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) kein Raum für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung bestehe. Eine Titelerteilungssperre sei nur als Rechtsfolge eines wirksam verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) möglich; eine isolierte Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot finde dagegen im derzeit geltenden Aufenthaltsrecht keine Rechtsgrundlage.

Bei einer Titelerteilungssperre handelt es sich um eine Maßnahme, die verhindert, dass einem Asylbewerber oder einer Asylbewerberin ein bestimmter Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Sperre kann während des Asylverfahrens verhängt werden, um zu verhindern, dass die Person zwischenzeitlich einen anderen Aufenthaltstitel erlangt, aber auch, wenn sie bereits ausgewiesen wurde.

Das BVerwG stellte zudem klar, dass, auch wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ausgeschlossen sei, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden könne (Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Generalpräventive Gründe als berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse, NVwZ 2019, 486

Tille, Generalpräventive Gründe zur Begründung eines Ausweisungsinteresses, GSZ 2019, 157

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