Ein ehemaliger Profifußballer erhält kein Verletztengeld, weil er trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin Einkünfte aus seiner Physiotherapiepraxis bezieht. Dass er aufgrund eines Meniskusschadens selbst nicht mehr behandeln könne, sei dabei unerheblich, so das BSG.
Ein ehemaliger Profifußballer, der aufgrund eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wurde, kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er während dieser Zeit weiterhin Einkünfte aus seiner Physiotherapiepraxis bezieht. Dies hat der 2. Senat des BSG entschieden (Urteil vom 25.03.2025 - B 2 U 2/23 R).
Der Mann betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde er schließlich arbeitsunfähig. Trotz des Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner Praxis, in der er mehrere Angestellte beschäftigte.
Weiterhin unternehmerisch in der Praxis tätig
Das SG und das LSG Nordrhein-Westfalen hatten die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt. Das BSG hat die Vorinstanzen nun bestätigt. Zwar könne bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon ausgegangen werden, dass ein Einkommensverlust eintreten werde. Hier habe der Mann aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen sei auf das Verletztengeld anzurechnen.
Das BSG stellte klar, dass Verletztengeld grundsätzlich dazu diene, den Verdienstausfall zu kompensieren, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstehe. Wenn jedoch keine Einkommenseinbußen vorlägen, bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld. Der Senat betonte, dass es unerheblich sei, ob die Einkünfte aus persönlicher Mitarbeit oder aus anderen Tätigkeiten stammen. Entscheidend sei allein, dass der oder die Betroffene weiterhin Einkommen erzielt habe (Urteil vom 25.03.2025 - B 2 U 2/23 R).