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Einkünfte aus eigener Physio-Praxis: Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi

BSG
Ein ehe­ma­li­ger Pro­fi­fuß­bal­ler er­hält kein Ver­letz­ten­geld, weil er trotz Ar­beits­un­fä­hig­keit wei­ter­hin Ein­künf­te aus sei­ner Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis be­zieht. Dass er auf­grund eines Me­nis­kus­scha­dens selbst nicht mehr be­han­deln könne, sei dabei un­er­heb­lich, so das BSG.

Ein ehemaliger Profifußballer, der aufgrund eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wurde, kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er während dieser Zeit weiterhin Einkünfte aus seiner Physiotherapiepraxis bezieht. Dies hat der 2. Senat des BSG entschieden (Urteil vom 25.03.2025 - B 2 U 2/23 R).

Der Mann betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde er schließlich arbeitsunfähig. Trotz des Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner Praxis, in der er mehrere Angestellte beschäftigte.

Weiterhin unternehmerisch in der Praxis tätig

Das SG und das LSG Nordrhein-Westfalen hatten die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt. Das BSG hat die Vorinstanzen nun bestätigt. Zwar könne bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon ausgegangen werden, dass ein Einkommensverlust eintreten werde. Hier habe der Mann aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen sei auf das Verletztengeld anzurechnen.

Das BSG stellte klar, dass Verletztengeld grundsätzlich dazu diene, den Verdienstausfall zu kompensieren, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstehe. Wenn jedoch keine Einkommenseinbußen vorlägen, bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld. Der Senat betonte, dass es unerheblich sei, ob die Einkünfte aus persönlicher Mitarbeit oder aus anderen Tätigkeiten stammen. Entscheidend sei allein, dass der oder die Betroffene weiterhin Einkommen erzielt habe (Urteil vom 25.03.2025 - B 2 U 2/23 R).

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