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Beiträge zur Sozialversicherung: Dopingkontrolleure sind normale Angestellte

LSG Baden-Württemberg
Do­ping­kon­trol­leu­re eines Un­ter­neh­mens sind ab­hän­gig be­schäf­tigt und gel­ten nicht als freie Mit­ar­bei­ter, sagt das LSG Baden-Würt­tem­berg. Es ging um eine Bei­trags­nach­for­de­rung von fast 160.000 Euro.

Das LSG Baden-Württemberg hat in zweiter Instanz entschieden, dass Dopingkontrolleurinnen und -kontrolleure eines Unternehmens abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind. Die Entscheidung betrifft fast 100 Personen, die bisher als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geführt wurden. Das Gericht bestätigte damit eine Beitragsnachforderung des Rentenversicherungsträgers in Höhe von fast 160.000 Euro (Urteil vom 18.03.2025 - L 13 BA 3631/22).

Das Unternehmen führt Dopingkontrollen im Leistungssport durch, etwa für nationale Anti-Doping-Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter. Dazu bedient es sich neben fest angestellten Personen auch freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese erhalten Einzelaufträge auf Basis eines Rahmenvertrags. Bei einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Dopingkontrolleurinnen und -kontrolleure abhängig beschäftigt seien. Die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betriebsablauf des Unternehmens waren hierfür ausschlaggebend. Sodann forderte die Versicherung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 Euro nach.

Kein unternehmerisches Risiko bei Dopingkontrollen

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich das Unternehmen 2018 an das SG Stuttgart und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich. Das LSG Baden-Württemberg hob das Urteil nun jedoch auf, denn es sah die Dopingkontrolleurinnen und -kontrolleure als weisungsgebunden an, da ihre Tätigkeit sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Vorgaben des Unternehmens und dessen Auftraggeber bestimmt werde. Die Beschäftigten müssten angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrnehmen. Diese Zeitpunkte würden durch Wettkämpfe oder vorgegebene Zeiträume für Trainingskontrollen bestimmt. Inhaltlich müssten sie zudem die Regularien der Dopingagenturen streng beachten.

Das LSG stellte zudem fest, dass die Tätigkeit der Kontrolleurinnen und Kontrolleure in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebettet sei. Die Zuweisung der Dopingkontrollen erfolge über das Unternehmen, und die Personen träten gegenüber den Athletinnen und Athleten als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. des Unternehmens auf. Sie nutzten die vom Unternehmen beschafften Test-Kits und bedienten sich dessen infrastruktureller Gegebenheiten.

Ein unternehmerisches Risiko trügen sie zudem auch nicht, stellte das Gericht fest. Zwar bestehe das Risiko, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, und sie müssten Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen. Dennoch erhielten sie ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle, unabhängig von der Qualität der Kontrollen (Urteil vom 18.03.2025 - L 13 BA 3631/22).


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