Der Verursacher der Verschmutzung ließ sich nicht ermitteln, daher zog die Gemeinde den Bund für die Einsatzkosten heran. Weil der Bund Eigentümer der Wasserstraße ist, bestünde eine Unterhaltungspflicht für den Main nach Art. 28 BayFwG. Danach ist zum Kostenersatz verpflichtet, wer die Gefahr auch hätte beseitigen müssen.
Widerspruch, Klage und Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen den Leistungsbescheid hatten keinen Erfolg - und das obwohl der Bund sich mit einem kreativen Argument aus der Verantwortung ziehen wollte: Zwar gehöre ihm der Main, nicht jedoch das fließende Wasser, welches mit dem Öl verschmutzt war. Denn das sei nicht eigentumsfähig, so steht es in § 4 Abs. 2 WHG.
VGH München konstruierte Eigentum am Wasser
Der VGH München hatte den Bescheid noch bestätigt. Eine Verpflichtung des Bundes zur Beseitigung der Ölverschmutzung sah der VGH zum einen deshalb gegeben, weil er als Eigentümer des Mains nach dem Polizei- und Ordnungsrecht Zustandsverantwortlicher gewesen sei.
Der Bund habe an dem Öl-Wasser-Gemisch durch Vermischung Eigentum erworben, so das Gericht. § 4 Abs. 2 WHG, wonach das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei, sei auf Bundeswasserstraßen nicht anwendbar. Denn nach dem vorrangigen Art. 89 Abs. 1 GG gehöre zum Eigentum daran der gesamte Wasserweg und daher auch das fließende Wasser (sog. fließende Welle). Die Beseitigungsverpflichtung folge ferner aber auch aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer des Mains (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG).
BVerwG korrigiert: Kein Eigentum
Diese Begründung des VGH, mit der er eine Zustandsverantwortlichkeit des Bundes bejaht hatte, kassierte das BVerwG in der Revision (Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13.22). Der VGH habe den Regelungsgehalts von Art. 89 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 2 WHG verkannt, als er das Eigentum des Bundes am Mainwasser angenommen hatte. Denn der Gesetzgeber habe durch § 4 Abs. 2 WHG das Eigentum an Gewässern umfassend harmonisierend ausgestaltet, mithin auch das Eigentum des Bundes an den Bundeswasserstraßen.
Für das Ergebnis änderte das allerdings nichts. Denn das Urteil beruhe nicht auf diesem Fehler des VGH. Denn der VGH habe den Bund zu Recht aufgrund seiner wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast (§ 40 Abs. 1 S. 1i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 WHG) zur Beseitigung des Ölfilms verpflichtet gesehen. Eine abweichende Regelung der Unterhaltungslast habe auch der bayerische Gesetzgeber nicht getroffen.
Teil der im Rahmen der Unterhaltungslast zu erfüllenden Aufgaben sei nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG „die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen“. Die Regelung bezwecke, (der Gefahr) einer Verschlechterung des ökologischen Zustands der oberirdischen Gewässer entgegenzuwirken, so das BVerwG mit Blick auf die Wasserrahmenrichtlinie. Die Unterhaltungslast umfasse daher jedenfalls die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers, deren Verursacher nicht zu ermitteln sei. Die Gemeinde habe die Kosten gegen den Bund als Eigentümer des Mains auch per Leistungsbescheid geltend machen können (Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13.22).
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VGH München, Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz wegen Öl auf dem Main, NVwZ 2022, 1832 (Vorinstanz)