Eine Frau reiste als Touristin nach Deutschland ein und besuchte ihre Tochter, die hier als Ärztin arbeitet. Sie wollte sich einer Brustkrebstherapie unterziehen und forderte dafür staatliche Unterstützung. Die bekommt sie aber nicht, sagt das SG Hannover.
Das SG Hannover hat einen Eilantrag einer ausländischen Staatsangehörigen auf Übernahme von Kosten ihrer Brustkrebstherapie in Höhe von etwa 80.000 Euro abgelehnt (Beschluss vom 10.09.2024 - S 4 SO 334/24 ER). Die Frau war im November 2023 mit einem dreimonatigen Besuchervisum eingereist und hatte vor ihrer Einreise eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Einen Monat nach ihrer Ankunft in Deutschland begann sie eine Krebsbehandlung, für die sie sodann staatliche Unterstützung beantragte. Die Sozialbehörde verweigerte die Zahlung jedoch, weshalb die Sache schließlich vor Gericht ging.
Das SG sah keine Grundlage für einen Erstattungsanspruch. Zum einen habe sie kein Aufenthaltsrecht, zudem liege hier auch kein Härtefall vor, in dem ausnahmsweise der deutsche Staat einspringen müsste.
Kein Härtefall, Behandlung auch im Heimatland möglich
Ihre Tochter, die als Ärztin in Deutschland arbeitet, habe schließlich seinerzeit gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgegeben, dass sie ärztliche Behandlungskosten übernehmen würde, hielt ihr das Gericht vor. Zudem hätten ihr die hohen Kosten einer Krebstherapie bekannt gewesen sein müssen. In diesem Fall hätte sie eine umfassendere Krankenversicherung abschließen können, um sich vor dem Kostenrisiko zu schützen, so das SG.
Zudem stellte das Gericht auch in Frage, ob die Krebsbehandlung wirklich in Deutschland habe durchgeführt werden müssen. So sei auch eine Behandlung in ihrem Heimatland denkbar. Ihre Tochter hätte dann ihre Therapie zumindest aus der Ferne begleiten können.
Der Beschluss des SG Hannover ist bereits rechtskräftig, da das LSG Niedersachen-Bremen die Beschwerde der Frau zurückgewiesen hat. Sie ist inzwischen in ihr Heimatland zurückgekehrt (Beschluss vom 10.09.2024 - S 4 SO 334/24 ER).