Die kurz nach einer Hepatitis-Impfung diagnostizierte MS-Erkrankung eines Soldaten stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, so das LSG Baden-Württemberg. Dass der Impfstoff-Hersteller MS als mögliche Nebenwirkung der Impfung nenne, stelle keinen ausreichenden Zusammenhang her.
Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden – eine sogenannte Wehrdienstbeschädigung – erleiden, können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgungsleistungen, insbesondere eine Beschädigtenrente, erhalten. Über einen solchen Fall hatte der 6. Senat des LSG Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall zu entscheiden (Urteil vom 13.02.2025 - L 6 VS 735/24).
Bei einem Soldaten war kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-Schutzimpfung Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert worden. Allein, dass der Impfstoff-Hersteller MS als sehr seltene Nebenwirkung der Impfung ausweist, mache einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich, argumentierte das Gericht. Einen Antrag auf Beschädigtenversorgung habe das Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr zu Recht abgelehnt.
Wahrscheinlichkeit als Maßstab
Aufgrund seiner Erkrankung leidet der Soldat unter Müdigkeit, Konzentrations- und Muskelschwäche, eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgefühlen. Den MS-Ausbruch führt er auf eine truppenärztliche Pflichtimpfung zurück. Weil sein Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt wurde, klagte der Mann. Doch er hatte weder vor dem SG Freiburg Erfolg noch vor dem LSG.
Beide Gerichte schlossen nämlich – gestützt auf zwei ärztliche Gutachten – die Impfung als Ursache für die Krankheit aus. Entsprechend dem Impfschadensrecht müsste eine Impfkomplikation oder ein Impfschaden jedenfalls wahrscheinlich sein, führte das LSG aus. Das sei hier nicht der Fall.
Herstellerhinweis dient nur dem Haftungsausschluss
Insbesondere könne der Zusammenhang nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Hersteller des Impfstoffs in der Packungsbeilage MS als sehr seltene Nebenwirkung nennt. So hatte nämlich der Soldat argumentiert. Die Herstellerhinweise seien allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang, so das LSG.
Des Weiteren spreche auch die aktuell geltende wissenschaftliche Lehrmeinung gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und MS, auch die ständige Impfkommission lehne einen Zusammenhang ab. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher reine Spekulation, so das Gericht (Urteil vom 13.02.2025 - L 6 VS 735/24).