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Nichtzulassungsbeschwerde: BFH hat die Anforderungen überspannt

BVerfG
Das BVerfG hat den BFH zu­recht­ge­wie­sen, weil der zu viel von der Be­grün­dung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de er­war­tet hatte. Die Be­trof­fe­ne hätte un­mög­li­che Zu­kunfts­pro­gno­sen wagen sol­len, kri­ti­sier­te Karls­ru­he und gab ihrer Ver­fas­sungs­be­schwer­de statt.

In dem Fall ging es eigentlich um die Verzinsung von Pensionsrückstellungen aus dem EstG, doch letzten Endes war die Frau in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das BVerfG stellte fest, dass der BFH die Anforderungen an die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde überspannt hatte (Beschluss vom 21.02.2025 - 1 BvR 2267/23).

Nachdem die Frau nämlich erfolglos gegen Steuerbescheide geklagt hatte, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Norm, die die entsprechenden Zinssätze regelt (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG), gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Deshalb sei die Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung und die Revision zuzulassen.

Damit hat sie den BFH allerdings nicht überzeugen können, der die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung verwarf, die Frau habe nicht substantiiert genug vorgetragen. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde. 

Das verlangt das BVerfG nicht einmal von Gerichten

Das war der Anforderungen zu viel, hat nun das BVerfG entschieden und einer Verfassungsbeschwerde der Frau gegen den BFH-Beschluss stattgegeben. So habe der BFH von der Betroffenen Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich sei, so das Gericht. Das gelte sowohl hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des BVerfG über das Schicksal einer als verfassungswidrig beurteilten Norm als auch hinsichtlich eines die Entscheidung umsetzenden politischen Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers.

Das BVerfG fand sogar noch deutlichere Worte. Eine solche Entscheidung vorherzusehen, "verlangt das BVerfG nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen", heißt es in dem Beschluss. Entsprechend erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der BFH eine solche Vorausschau von der Beschwerdeführerin verlange. Es hob den Beschluss der Kammer auf, weil er die Frau in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze. Der BFH muss nun neu entscheiden (Beschluss vom 21.02.2025 - 1 BvR 2267/23).

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