Auf der bekannten Straße "Unter den Linden" in Berlin-Mitte hatte der Verkehrssenat Bussen und Fahrrädern jeweils eine eigene Spur zugestanden. Klagen genervter Autofahrer, die sich nun mit der verbleibenden Spur zufrieden geben müssen, waren vor dem VG Berlin erfolglos.
Bis März 2023 waren noch zwei der drei Fahrspuren Autos vorbehalten gewesen. Dann teilte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Fahrbahn neu auf: Anstelle der gemeinsam von Bus- und Fahrradverkehr genutzten Spur wurde ein gesonderter Radfahrstreifen und ein davon getrennter Bussonderfahrstreifen eingerichtet. Für Autos blieb nur eine Fahrbahn über.
Dagegen wandte sich ein Autofahrer und macht geltend, dass sich der Kfz-Verkehr tageszeitunabhängig auf der einzigen Fahrspur staue, wohingegen die Busspur in der Regel frei befahrbar sei. Busse und Radverkehr könnten sich eine Spur teilen, um den Kfz-Verkehr zu entlasten. Es seien keine Konflikte zwischen Rad- und Busverkehr zu befürchten, zumal der Radverkehr im Vergleich zum Pkw-Verkehr marginal sei.
VG führt Klimaschutz an
Doch mit seinem Eilantrag blieb er beim VG Berlin erfolglos (Beschluss vom 14.03.2025 - VG 11 L 767/24). Die Einrichtung des Bussonderfahrstreifens sei rechtmäßig. Maßgeblich sei die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2024, wonach Sonderfahrstreifen für Linienbusse zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt eingerichtet werden dürfen, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzungen lägen vor, so das VG. Der Bussonderfahrstreifen gewährleiste ein verlässliches und pünktliches Angebot des ÖPNV, was diesen attraktiver mache und Verkehrsteilnehmer dazu motiviere, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Dadurch würden der Verkehr und die mit ihm einhergehenden CO-2 Emissionen insgesamt reduziert, was zum Klimaschutz beitrage.
Eine mehrspurige Führung des motorisierten Individualverkehrs sei hier nicht erforderlich, um die Leichtigkeit des Verkehrsflusses zu gewährleisten. Hierzu habe die Senatsverwaltung eine Prognose angestellt, die nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe sie den Pkw-Verkehr auf der einspurigen Fahrbahn während des über zehn Jahre andauernden Umbaus der U-Bahn Linie U5 umfassend beobachtet und analysiert. Zum anderen habe sie im Jahr 2018 eine Verkehrszählung unternommen.
Überdies sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die neue U-Bahn Linie einen zusätzlichen Rückgang der Straßennutzung bewirke. Der Bussonderfahrstreifen beeinträchtige schließlich auch nicht die Sicherheit des Verkehrs. Vielmehr schütze er Radfahrerinnen und Radfahrer, indem diese auf einer gesonderten Fläche getrennt von den Bussen fahren könnten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Beschluss vom 14.03.2025 - VG 11 L 767/24).