Eine Polizeiprüfung in Sachsen wurde annulliert – die Fragen kursierten wohl vorher. Das OVG bemängelte, dass die sächsische Prüfungsordnung dies nicht vorsehe, doch das BVerwG erlaubte die Annullierung auf Basis der allgemeinen Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
Ein Kommissaranwärter aus Sachsen fiel auf dem Weg in den Polizeivollzugsdienst im ersten Anlauf bei seiner Prüfung durch. Die Wiederholungsprüfung bestand er. Das Problem: Sie wurde im Nachhinein mit der Begründung für ungültig erklärt, dass die Prüfungsaufgaben den Teilnehmern vorab wahrscheinlich bekannt gewesen seien. Zu seinem Unglück rasselte der Kandidat bei der zweiten Wiederholungsprüfung durch.
Das OVG Bautzen gab der Klage des zukünftigen Polizisten auf Feststellung, dass er die erste Wiederholungsprüfung bestanden habe, statt: Zwar halte es die Aufhebung der Prüfung von Amts wegen unter den gegebenen Umständen grundsätzlich für geboten. In der Prüfungsordnung in Sachsen gebe es dafür allerdings keine ausdrückliche Regelung, so die Kritik der sächsischen Richterinnen und Richter. Damit liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Prüflings vor. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit aller Teilnehmer einer Prüfung wirke nur zugunsten eines Prüflings und scheide als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition eines Prüfungsteilnehmers aus. Die Revision des Freistaats hatte Erfolg.
Das BVerwG wies die Entscheidung des OVG zurück (Urteil vom 05.12.2024 – 2 C 7.24). Die Annullierung der ersten Wiederholungsprüfung könne auf § 2 Abs. 1 SächsVwVfZG und § 2 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in analoger Anwendung gestützt werden, auch wenn eine ausdrückliche Ermächtigung in der in der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei fehle.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften war zum Schutz der Kandidaten geboten, auch, um die Chancengleichheit und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Die Prüfungsaufgaben müssen nach § 15 Abs. 3 SächsAPOPol F2015 geheim gehalten werden, um die objektive Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge sicherzustellen.
Hier sei es so gewesen, dass den Teilnehmern der Wiederholungsprüfung die Lösungsskizze der Klausur im Detail bekannt gewesen sei. Dafür spreche der Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift selbst einräumte, die Lösungsskizze anhand einer mit der Klausur identischen Übungsklausur auswendig gelernt zu haben. Zur Beseitigung der Mängel komme daher nur die Wiederholung der Prüfung in Betracht, weil eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge fehle und die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer verletzt sei (Urteil vom 05.12.2024 - 2 C 7.24).
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