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Keine Neuauszählung: BSW-Mitglieder verlieren auch vor VG Wiesbaden

VG Wiesbaden
Auch das VG Wies­ba­den hat einen Eil­an­trag von Par­tei­mit­glie­dern des Bünd­nis Sahra Wa­gen­knecht (BSW) ab­ge­lehnt. Der gegen die Bun­des­wahl­lei­te­rin ge­rich­te­te An­trag ziel­te auf eine Neu­aus­zäh­lung der Stim­men der Bun­des­tags­wahl, die Ab­leh­nung des VG Wies­ba­den wurde noch am Mitt­woch rechts­kräf­tig.

Schon vor der Bundestagswahl kritisierte Sarah Wagenknecht angebliche Wahlbeeinflussung durch ein Meinungsforschungsinstitut. Seitdem das BSW mit 4,972% nur ganz knapp an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte und es Hinweise auf vereinzelte Auszählungsfehler gab, versuchen führende Parteimitglieder, die fehlenden rund 13.500 Stimmen doch noch zu finden, indem sie die Bundestagswahl auf etwaige Wahlfehler bei der Auszählung der Stimmen überprüfen lassen.

Damit scheiterten sie am Donnerstag bereits vor dem BVerfG, das die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gar nicht erst für zulässig hielt. Auch mit dem Antrag vor dem VG Wiesbaden zielten die Wagenknecht-Anhänger auf die Anordnung einer Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025. Sie wollten verhindern, dass die Bundeswahlleiterin wie geplant am heutigen Freitag das amtliche Endergebnis verkündet. Auch das VG Wiesbaden lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 13.03.2025 - 6 L 451/25.WI). Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Beschluss noch am Donnerstag zurückgewiesen.

Wahlprüfung ist Sache des Bundestages

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügten, dass es keine förmliche Rechtsgrundlage und keinen förmlichen Rechtsbehelf gebe, um eine Neuauszählung und Ergebniskorrektur des Wahlergebnisses noch vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses durchzusetzen. Sie wollten sicherstellen, dass etwaige Fehler bei der Auszählung der Stimmen vor dem Zusammentritt des neuen Bundestags korrigiert werden.

Doch die 6. Kammer des VG Wiesbaden argumentierte, dass schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, da es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handele. Die Anträge würfen spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhänge.

Ob Fehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen bestehen, könne zudem ausschließlich im Rahmen des verfassungsrechtlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens geltend gemacht werden. Das Wahlprüfungsverfahren ist gemäß Art. 41 GG Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an das BVerfG zulässig (Beschluss vom 13.03.2025 - 6 L 451/25.WI).


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