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Uhrreparatur mit Klappmesser ging schief: Kein Dienstunfall

BVerwG
Die Re­pa­ra­tur einer Wand­uhr im Dienst­zim­mer mit einem pri­va­ten Klapp­mes­ser ist kein Dienst­un­fall, sagt das BVer­wG. Es sei nun ein­mal nicht im In­ter­es­se des Dienst­herrn, wenn Mit­ar­bei­ter ge­fähr­li­che Ge­gen­stän­de zweck­ent­frem­de­ten.

Ein pensionierter Polizeivollzugsbeamter aus dem Saarland hatte im April 2019 eine Dienstunfallanzeige erstattet. Der Hintergrund: Er hatte zu Dienstbeginn festgestellt, dass die Wanduhr in seinem Arbeitsraum des Polizeigebäudes auf der Fensterbank lag und die Batterie unsachgemäß im Batteriefach steckte. Mit seinem privaten Klappmesser wollte er die verbogene Klemmfeder der Uhr richten. Dabei schnappte das Messer zu und verursachte einen tiefen Schnitt am kleinen Finger seiner rechten Hand.

Sein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall blieb sowohl behördlich als auch in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos. Das OVG argumentierte, dass es den Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Unkonventioneller Reparaturversuch nicht im Interesse des Dienstherrn

Das BVerwG hat die Revision des Beamten nun zurückgewiesen (Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 8.24). Der ehemalige Polizist habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Zwar habe sich der Unfall in einem Dienstgebäude und auch zur Dienstzeit ereignet und sei damit grundsätzlich als "in Ausübung des Dienstes eingetreten" und vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten als Polizeivollzugsbeamter gehörte. Dienstunfallschutz werde jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten sei oder dessen Interessen zuwiderlaufe. Das sei hier der Fall.

Für den Senat kam es auch nicht darauf an, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des WaffG handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten gewesen wäre. Jedenfalls laufe die Benutzung eines solchen Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer sei ein gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur nicht bestimmt und nicht geeignet gewesen sei (Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 8.24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund einer "Rauferei", NVwZ-RR 2023, 1045

Dahm, Die Gelegenheitsursache im Dienstunfallrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, VR 2014, S. 17


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