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Bayerisches Polizeigesetz verfassungsgemäß - mit Einschränkungen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Wann und wie sehr darf die Po­li­zei ins Leben von Men­schen ein­grei­fen, um für Si­cher­heit zu sor­gen, wie kon­kret muss eine Ge­fahr sein? Der Verf­GH Bay­ern gibt eine sehr dif­fe­ren­zier­te Ant­wort.

Der VerfGH Bayern hat einen umstrittenen Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) bestätigt - allerdings nur mit gewissen Einschränkungen. Das hat der Gerichtshof nach einem jahrelangen Rechtsstreit und einer Klage von Grünen und SPD sowie einer Popularklage von knapp zwei Dutzend Antragstellerinnen und Antragstellern entschieden, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in München sagte (Urteil vom 13.03.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a.)

Kernfrage war, ob eine sogenannte drohende Gefahr aus Art. 11a BayPAG bereits ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Befugnisse zur Verhinderung möglicher Straftaten zu geben oder ob der Begriff nicht konkret genug definiert ist. Und die Richterinnen und Richter mussten klären, in welchen Fällen die Polizei bei einer "drohenden Gefahr" welche Maßnahmen ergreifen darf und welche nicht.

Der VerfGH entschied nun, dass die vor einigen Jahren eingeführte Generalklausel für Fälle einer "drohenden Gefahr" insgesamt nicht verfassungswidrig ist - die Klausel entspricht der Bayerischen Verfassung aber nach Worten Heßlers nur "in einer bestimmten Auslegung".

VerfGH nennt drei Maßgaben zur Auslegung

Dafür nannte er drei Maßgaben: Wenn die Polizei tätig werden will, weil aus ihrer Sicht das individuelle Verhalten einer Person lediglich die "konkrete Wahrscheinlichkeit" für Angriffe "von erheblicher Intensität oder Auswirkung" begründet, dann muss es sich dabei um terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter handeln.

Zum Zweiten dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel im PAG gestützt werden. Und: Die Polizei darf laut Gericht in allen Fällen einer "nur" drohenden Gefahr lediglich solche Maßnahmen ergreifen, "die nicht tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen".

Die Argumentation der Klägerinnen und Kläger, der Begriff der drohenden Gefahr sei zu unbestimmt, folgte das Gericht nicht: Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sei die PAG-Norm nicht zu beanstanden. Die Staatsregierung hatte die betreffende Vorschrift in dem Gesetz, gegen dessen Verschärfungen vor einigen Jahren teils Zehntausende Menschen demonstriert hatten, stets als ausreichend präzise und verfassungsgemäß verteidigt (Urteil vom 13.03.2025 - Vf. 5-VIII-18).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Löffelmann, Muster für ein Polizeigesetz aus Bayern, GSZ 2021, 164

Leisner-Egensperger, Polizeirecht im Umbruch: Die drohende Gefahr, DÖV 2018, S. 677


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