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Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen waren rechtmäßig

OVG Berlin-Brandenburg
Wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie gal­ten im Früh­jahr 2021 an Bran­den­bur­ger Grund­schu­len Mas­ken­pflicht und ein Zu­tritts­ver­bot für Schü­ler ohne ne­ga­ti­ven Test. Das OVG Ber­lin-Bran­den­burg hat diese Maß­nah­men nun als recht­mä­ßig be­stä­tigt.

Die Maskenpflicht und das Zutrittsverbot für Schüler ohne negativen Test waren in der damaligen 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung geregelt. Eltern eines Grundschulkindes hatten einen Normenkontrollantrag gestellt, um die Regelungen überprüfen lassen.

Das OVG erachtete die Maßnahmen für verhältnismäßig (Urteil vom 22.01.2025 - OVG 5 A 39/22). Dafür verweist es insbesondere auf zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen, die es für Grundschulkinder gab. So hätten sie während der Pausen im Freien, im Sportunterricht und während des Lüftens keine Maske tragen müssen.

Auch das Zutrittsverbot sei verhältnismäßig gewesen. Denn Kinder, die sich keinen Tests unterziehen wollten, hätten am Distanzunterricht teilnehmen können. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden.

Ferner hätten die Maßnahmen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Außerdem habe dadurch das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrechterhalten werden sollen (Urteil vom 22.01.2025 - OVG 5 A 39/22).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

OVG Bremen, Maskenpflicht an Grundschulen, NordÖR 2021, 583

VGH Mannheim, Testpflicht, Maskenpflicht, Schule, BeckRS 2021, 27610


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