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Es kreißte der Berg und gebar blühende Landschaften?!

Priv.-Doz. Dr. iur. habil. Dimitrios Parashu, MLE, Universität Hannover

5/2025

Ende Juli 2024 wurde, nach langem Vorlauf und zähem Ringen, die VO (EU) 2024/1991 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (s. dazu ausführlich Schieferdecker NVwZ 2024, 1865 und Fellenberg NVwZ 2025, 124). Sie befasst sich mit Renaturierungsfragen durch die gesamte EU hindurch und peilt an, den Zustand der Umwelt in den Mitgliedstaaten erheblich zu verbessern. Auf diese Art und Weise soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden: Es ist dies ein weiterer Mosaikstein im weit gefassten und viele verschiedene Themenbereiche umfassenden Green Deal der EU (s. dazu Burgi NVwZ 2021, 1401). 

Die Herangehensweise des europäischen Gesetzgebers ist eine auf den ersten Blick liberale. Man überlässt den Mitgliedstaaten einige Freiheiten, bindet sie aber durch klare und konkrete Zielvorgaben. Die Freiheiten sind dann auf der Ebene der jeweils auszuwählenden, einzelstaatlichen Maßnahmen zu finden. Freilich sind Elemente der notwendigen Berücksichtigung einer Wirtschaftlichkeit bei entsprechenden Maßnahmen auszumachen (s. hierzu schon Art. 191 III AEUV): Hinsichtlich des auch ökonomisch maßgeblichen Topos erneuerbarer Energien (Art. 6 VO), ferner aber auch der sensiblen Thematik nationaler Landesverteidigungs-Flächen (Art. 7 VO), bestehen bereits Ausnahmen. 

Die Hauptproblematik ist allerdings nicht die Formulierung notwendiger, aber hehrer Ziele: Zu lösen wird die allfällige Finanzierung solcher Maßnahmen sein. Die VO (EU) 2024/1991 hält sich hierzu bemerkenswerter Weise doch allzu bedeckt: Unter anderem in Erwägungsgrund 54 scheint kurz auf, dass „(...) finanziell attraktive Finanzierungsprogramme (...) von Bedeutung (sind), um die langfristigen Vorteile der Wiederherstellung zu erzielen.“ Ob dies und die (auch nicht infinite) Förderung einschlägiger privater Initiativen (s. VO (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“) ausreichen kann, steht derzeit in den Sternen. Angesichts der zu erwartenden Mammutaufgabe für die Mitgliedstaaten wäre ein spezifischer und zentralisierter Renaturierungs-Finanzierungsmechanismus, ähnlich etwa demjenigen für erneuerbare Energien (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294), sicherlich ein hilfreicher Ansatz.

Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Jahren der Kommission ihren jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan vorlegen (Art. 16 VO). Dieser wird dann binnen eines halben Jahres von der Kommission bewertet. Der nationale Plan soll seinerseits im Bedarfsfall nach Maßgabe bestimmter Fristen überarbeitet und angepasst werden. Angesichts des doch längeren Vorlaufes, den dieser Sekundärrechtsakt in seiner Genese hatte, hätte man sich präzisere Vorgaben, gerade auf der praktisch extrem wichtigen Finanzierungsebene gewünscht. Auf die kommende Bundesregierung und den Bundesgesetzgeber kommt mithin eine überaus anspruchsvolle Aufgabe auch im Kontext der Renaturierung zu.

Der Weg zu „blühenden Landschaften“, um ein geflügeltes Wort aus anderen Zeiten zu verwenden, ist jedenfalls kein einfacher.

Priv.-Doz. Dr. iur. habil. Dimitrios Parashu, MLE, Universität Hannover


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