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Wer Akten in den Fluss wirft, kann nicht Rechtspfleger bleiben

VG Wiesbaden
Ein über­las­te­ter Rechts­pfle­ger mit psy­chi­schen Pro­ble­men hor­te­te un­be­ar­bei­te­te Voll­stre­ckungs­ak­ten und wuss­te sich nicht mehr an­ders zu hel­fen, als sie in einer Tüte in einen Fluss zu wer­fen. Das kos­te­te ihn den Job.

Ein Justizoberinspektor stand 2015 im Vorfeld einer internen Revision enorm unter Arbeitsdruck. Sein Ausweg: Er füllte zahlreiche unbearbeitete Vollstreckungsakten in eine Plastiktüte und warf sie in einen Fluss. Die Kombination von Papier und Wasser reichte nicht aus, die belastenden Dokumente verschwinden zu lassen – die Wasserschutzpolizei fischte sie heraus.

Für dieses Vorgehen wurde der bislang noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamte wegen Verwahrungsbruchs im Amt in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sein Dienstherr zog nach: Zunächst entband ihm der Präsident des Amtsgerichts wegen der Schwere des Vergehens vorläufig vom Dienst. Die anschließend erhobene Disziplinarklage auf Entfernung des Beamten beim VG hatte Erfolg.

Für die Disziplinarkammer des VG Wiesbaden stand fest, dass der Rechtspfleger ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hatte (Urteil vom 2.9.2024 – 28 K 263/22.WI.D). Indem er Akten vorsätzlich verborgen gehalten und dann versucht habe, sie zu entsorgen, habe er vor allem gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Dies führe zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Denn der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Da die Verwaltung auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit ihnen anvertrauten Sachen in hohem Maße angewiesen sei, könne er nicht im Dienst bleiben.

Als schwerste Verfehlung sah das VG das Entziehen der Akten aus dem Dienstverkehr seit 2014 an. Es falle disziplinarrechtlich besonders ins Gewicht, da die Beeinträchtigung des Dienstherrn bei der Erfüllung der Amtsaufgaben und dessen potenzieller Aufwand für die Rekonstruktion der Akten bereits mit deren Entziehung eingetreten sei. Wegen der verwirklichten Straftatbestände nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB (Verwahrungsbruch) und § 274 StGB (Urkundenunterdrückung), die das Gesetz jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ahnde, seien Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich (Urteil vom 02.09.2024 - 28 K 263/22.WI.D).

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BVerwG, Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials bei Lehrern, NVwZ-RR 2020, 362

BVerwG, Disziplinarrechtliche Ahndung eines Zugriffsdelikts eines Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung (Rettungsassistent), NVwZ 2016, 772


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