Eine Bundeswehrsoldatin war in Afghanistan bei der Kontrolle ziviler Fahrzeuge, die auf den deutschen Stützpunkt wollten, auf Sprengstoff eingesetzt. Sie verlangte eine Zulage, die das BVerwG aber mangels einer konkreten Gefahr durch eine Bombe verneinte.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten Soldaten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer eine Zulage in Höhe von 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich. Diese sogenannte Erschwerniszulage forderte auch eine Soldatin, die von 2018 bis 2019 in Afghanistan in Mazar-i-Sharif als Kampfmittelabwehrfeldwebel arbeitete. Zu ihren Aufgaben gehörte es, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen an zivilen Fahrzeugen aufzuspüren, die in das deutsche Camp einfahren wollten. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das hielt die Berufssoldatin nicht davon ab, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zum Sieg verhalf ihr auch das nicht.
Das BVerwG sah keinen konkreten Gefahrenverdacht, dass die von der Frau untersuchten Fahrzeuge Sprengkörper enthielten. Ein solcher aber sei für die Erschwerniszulage erforderlich. Eine "abstrakte Gefahrenlage" reiche ebenso wenig aus wie ein subjektives Bedrohungsgefühl der Soldatin (Beschluss vom 15.01.2025 – 2 B 36.24).
Dies ergebe sich bereits daraus, dass mit der Zulage vor allem die Belastung des Soldaten abgegolten werden soll, die entsteht, sobald er zur Prüfung, Entschärfung etc. von Sprengstoff tatsächlich eingesetzt werde. Die Erschwernis habe sich hier bei der Sprengstoffermittlerin aber gerade schon deshalb nicht konkretisiert, weil sie keinen möglicherweise explosionsgefährdeten Gegenstand habe sicherstellen, asservieren oder transportieren müssen (Beschluss vom 15.01.2025 - 2 B 36.24).
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OVG Lüneburg, Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler, BeckRS 2024, 14106 (Vorinstanz)