Die erste Bundestagswahl nach dem neuen, von der Ampel-Regierung beschlossenen Wahlrecht steht vor der Tür. Auch wenn die Reform nicht in Gänze Bestand hatte, ändern sich damit ein paar grundlegende Dinge.
Am kommenden Sonntag sind – nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes – 59,2 Millionen Deutsche zur Wahl des neuen Bundestags aufgerufen. 29 von 41 zugelassenen Parteien und bundesweit insgesamt 4.506 Kandidatinnen und Kandidaten stehen dann auf den Wahlzetteln. Dabei ist vieles altbekannt, doch auch manches neu, denn die Ampel-Regierung hat das Wahlrecht nicht unwesentlich verändert. Was man vor der Stimmabgabe wissen sollte:
Das bleibt beim Alten
Der neue Wahlzettel wird kaum anders aussehen als bisher. Auch dort gibt es wieder zwei Stimmen zu vergeben: Eine für einen Direktkandidaten bzw. eine -kandidatin aus dem Wahlkreis, sowie eine für die jeweilige Landesliste der Parteien. Ursprünglich wollten die Ampel-Fraktionen die Erst- und Zweitstimme in "Wahlkreisstimme" und "Hauptstimme" umbenennen. Sie kamen aber zu dem Schluss, dass eine solche Änderung für Verwirrung sorgen könnte.
Es bleibt weiterhin auch bei der Aufteilung des Bundesgebietes in 299 Wahlkreise. Auch hier dürfte sich für Wählerinnen und Wähler somit nichts ändern. Und es bleibt bei der Fünf-Prozent-Sperrklausel: Für den Einzug in den Bundestag muss eine Partei mindestens 5% der Zweitstimmen erringen (oder mindestens drei Direktmandate holen, dazu später mehr).
Was ist im Wesentlichen geändert worden?
Mit ihrer Wahlrechtsreform hat die Bundesregierung vor allem die Bedeutung der Erststimme insofern reduziert, als die Parteien nur noch so viele Sitze erhalten, wie ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Damit wollte man das stetige Anwachsen des Bundestags verhindern. Gewinnt eine Partei nun mehr Wahlkreise als ihr Sitze nach den Zweitstimmen zustehen, wird unter den Erststimmen-Siegerinnen und -Siegern danach ausgewählt, wer von ihnen die schwächsten Ergebnisse im Wahlkreis erzielte. Diesen Kandidatinnen und Kandidaten bleibt dann ggf. der Einzug in den Bundestag verwehrt, obwohl sie ihren Wahlkreis gewonnen haben. Bisher war es so, dass diejenigen, die ein Wahlkreismandat gewannen, auch sicher im Bundestag Platz nehmen durften. "Direktmandate" im Wortsinn gibt es daher nun nicht mehr.
Wenn bislang eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate errang, als ihr nach der Zweitstimmenverteilung zustanden, erhielt sie Überhangmandate, das heißt solche, die über ihren vom Zweitstimmenergebnis vorgegebenen Anteil hinausgingen. Dies musste dann durch Ausgleichsmandate kompensiert werden, mittels derer den anderen Parteien zusätzliche Sitze zugestanden wurden, um das richtige Verhältnis wieder herzustellen. Das beruht wiederum auf einer Reform des Wahlrechts von 2013, die bereits infolge eines BVerfG-Urteils zustande kam. Darin hatte sich das Gericht mit dem Konflikt der Überhangmandate mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit beschäftigt und jedenfalls für eine hohe Anzahl Überhangmandate einen Ausgleich gefordert. Der Gesetzgeber übererfüllte diesen Anspruch, weshalb 2017 und 2021 die Zahl der Mandate stark anwuchs.
Wie groß wird der kommende Bundestag sein?
Der nächste Bundestag ist nach dem neuen Wahlrecht in seiner Größe fest begrenzt. Das Parlament, das aufgrund der bereits erwähnten Überhang- und Ausgleichsmandate zuletzt satte 736 Abgeordnete zählte, schrumpft nun auf die Zahl von 630 Mandatsträgerinnen und -trägern.
Welche Änderungen gab es noch am Wahlrecht?
Ursprünglich hatte die Ampel auch die sogenannte Grundmandatsklausel als Ausnahme von der Fünf-Prozent-Hürde gestrichen. Danach können auch solche Parteien in den Bundestag einziehen, die nicht mindestens 5% der Stimmen auf sich vereinen können, aber wenigstens drei Direktmandate gewinnen.
Dieser Teil der Reform wurde jedoch vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt, da er mit dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG und mit der Wahlrechtsgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG unvereinbar sei. Die Grundmandatsklausel ist damit weiter in Kraft. Die ebenfalls angefochtene Neuordnung von Erst- und Zweitstimme hatte indes vor den Karlsruher Richterinnen und Richtern Bestand.
Wie wirkt sich das neue Wahlrecht auf die Chancen der Parteien aus?
Vor allem die Unionsparteien fürchten, durch das neue Wahlrecht nicht mehr ausreichend repräsentiert zu sein. Die CDU gewann in den letzten Wahlen stets die meisten Direktmandate im Bundesgebiet und könnte daher, auch wenn die Umfragen sie als voraussichtlich stärkste Kraft im neuen Parlament sehen, im Zweitstimmenergebnis dahinter zurückbleiben. Dies würde dazu führen, dass nicht alle Direktkandidatinnen und -kandidaten auch in den Bundestag einziehen dürften. Die Union spricht von drei bis fünf Mandaten, die somit "verloren" gehen könnten. Auch die CSU könnte betroffen sein, da die Partei in Bayern zuletzt bis auf eine Ausnahme alle Wahlkreise direkt gewonnen hat, aufgrund der nun eingetretenen Begrenzung durch das bundesweite Zweitstimmenergebnis aber einige dieser Mandate verlieren könnte. An der verhältnismäßigen Zusammensetzung des Bundestags ändert sich dadurch jedoch nichts.
Von der weiter bestehenden Grundmandatsklausel könnte indes z.B. die Linke profitieren. Bei der Wahl 2021 war dies der Fall, denn damals kam sie zwar nur auf 4,9% der Zweitstimmen, holte aber in Berlin zwei und in Leipzig ein Direktmandat. Dadurch zog sie mit 39 Abgeordneten in den Bundestag ein. Gleichwohl sahen Umfragen die Linke zuletzt teilweise auch über der 5%-Hürde. Aber auch für die CSU kann die Grundmandatsklausel wichtig werden: 2021 gewann die nur in Bayern antretende Partei 5,2% der bundesweiten Zweitstimmen. Trotz voraussichtlich zahlreicher Wahlkreismandate hätte die CSU damit womöglich aus dem Bundestag fliegen können.
Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Wahlkreis damit "verwaist"?
Ohne eigene Abgeordnete bleiben könnten theoretisch vor allem Wahlkreise in Großstädten, wie der Wahlforscher Jörg Siegmund von der Akademie für Politische Bildung in Tutzing der dpa sagt. "Weil hier der Parteienwettbewerb in der Regel enger ist und auch der erstplatzierte Direktkandidat nur einen relativ geringen Erststimmenanteil erzielt."
Thomas Gößl, Landeswahlleiter in Bayern, teilte mit Blick auf möglicherweise "verwaiste" Wahlkreise in seinem Bundesland jedoch mit: "Selbst falls eine Partei alle oder fast alle Direktmandate erringt, aber deutlich unter 50% bleibt, muss das nicht unbedingt der Fall sein – insbesondere falls Bayern wieder eine überdurchschnittliche Wahlbeteiligung hat."
Was bedeutet das neue Wahlrecht fürs "taktische Wählen"?
"Taktisches Wählen im Sinne eines Versuchs, die Zusammensetzung des Bundestages stärker zu beeinflussen als andere Wähler mit ihrer Stimmabgabe, ist kaum noch möglich", sagt Wahlforscher Siegmund. Dies sei höchstens noch in dem Sinne möglich, dass Wählerinnen und Wähler eine von ihnen weniger präferierte Partei mit der Zweitstimme wählen, damit diese über die Fünf-Prozent-Hürde kommt und in den Bundestag einzieht, wo sie dann als Koalitionspartner der eigentlichen Wunschpartei zur Verfügung stehe. Ein solches Wahlverhalten schwäche aber dann die präferierte Partei, findet Siegmund. "Die Bedeutung der Erststimme wurde damit etwas reduziert."
Bleibt es in Zukunft beim bestehenden (neuen) Wahlrecht?
Das ist nicht ausgemacht. Zwar ist die gegenwärtige Fassung vom BVerfG abgenickt worden, doch mit politischem Willen könnten erneut Änderungen vorgenommen werden. CDU und CSU haben sogar bereits angekündigt, in einer unionsgeführten Regierung das Wahlrecht noch einmal angehen zu wollen.
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Aus der Datenbank beck-online
Rennert, Die Abschaffung der Grundmandatsklausel als verfassungsrechtliches Problem der Wahlrechtsreform 2023, NJW 2023, 3410
Austermann, Wahlrechtsreform mit gleichheitswidriger Zweitstimmendeckung, NVwZ 2023, 625
Ipsen, Eine erneute Reform des Wahlrechts, NVwZ 2023, 218