Ein Polizeibeamter auf Probe kam nicht so gut klar mit dieser Rolle: Privat bewegte er sich in einem Milieu, das es nicht so genau nahm mit den Strafgesetzen. Mindestens zwei seiner Freunde waren bereits straffällig geworden. Selbst nach Personalgesprächen, die ihm verdeutlichen sollten, dass sich sein Beruf nicht mit diesen engen privaten Kontakten vertrage, mochte er diese Freundschaften nicht aufgeben.
Er ließ sich auf Instagram mit ihnen oberkörperfrei in einer Kneipe abbilden, von einem stark alkoholisierten Fahrer, der zu schnell fuhr, im Wagen mitnehmen, und bezahlte eine Geldstrafe für einen Freund, um dessen Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Sein Dienstherr befand ihn deshalb für charakterlich ungeeignet und entließ ihn aus dem Dienst. Weder sein Widerspruch noch seine Klage vor dem VG Greifswald hatten Erfolg.
Falsche Freunde sind Entlassungsgrund
Schon die freundschaftlichen Kontakte zu "strafhervorgehobenen" Personen hält das VG (Urteil vom 05.11.2024 – 6 A 1404/22 HGW) für geeignet, die charakterliche Nichteignung des Polizisten zu belegen. Da er seine Freundschaften auch nach außen über Instagram pflege und im Spannungsverhältnis zur Polizei auch für diese eingetreten sei, stehe seine Loyalität zum Dienstherrn infrage. Wer mit einem Mann mitfahre, gegen den ein Haftbefehl bestehe, und dann auch noch die Geldstrafe bezahle, um dessen Inhaftierung zu verhindern, mache sehr deutlich, dass er aufseiten seines Freundes stehe.
Auch wer zulasse, dass sich ein stark alkoholisierter Mann ans Steuer setzt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, lasse den Dienstherrn berechtigt an seiner Loyalität zweifeln. Insgesamt fand das VG den Schluss des Dienstherrn, dass der Polizist im Privaten Fehlverhalten seiner Freunde zulasse und decke, nachvollziehbar.
Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich nicht bewährt. Der Dienstherr schätzt laut VG anhand des bisherigen Verhaltens ein, ob der Beamte die Anforderungen des Amts voraussichtlich gewachsen ist. Fehler dabei, etwa die Zugrundelegung falscher Sachverhalte oder die Verkennung rechtlicher Maßstäbe, seien ihm dabei nicht unterlaufen (Urteil vom 05.11.2024 - 6 A 1404/22 HGW).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Masuch, Der charakterlose Polizist, DÖV 2018, 697
VGH München, Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe - Vortäuschung einer Krankheit, BeckRS 2016, 41747
BVerwG, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung, NVwZ 1999, 75