chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Corona-Soforthilfen zurückfordern: Auf den Zweck kommt es an

VG Karlsruhe
Die Lan­des­kre­dit­bank ver­lang­te Co­ro­na-Zu­schüs­se von Un­ter­neh­men zu­rück, deren fi­nan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten sich im Nach­hin­ein als doch nicht so gra­vie­rend her­aus­ge­stellt hat­ten. Das geht nur, wenn sich der Wi­der­rufs­be­scheid auch mit dem Zweck der So­fort­hil­fe aus­ein­an­der­setzt, so das VG Karls­ru­he.

Mit zwei Urteilen zeigt das VG Karlsruhe plastisch, wie unterschiedlich das Ergebnis sein kann, wenn eine Landesbank pauschal Corona-Hilfen widerruft, statt nochmal einen Blick in den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid zu werfen (Urteile vom 11.10.2024 – 14 K 2955/23, 14 K 5099/23). Wenn nämlich dort nicht nur einer, sondern gleich mehrere Zuwendungszwecke alternativ aufgelistet werden, steigen auch die Anforderungen an die Begründung des Widerrufsbescheids.

In beiden Fällen hatten Unternehmen – ein Kosmetikstudio und eine Fahrschule – Corona-Soforthilfen von der Landeskreditbank Baden-Württemberg bewilligt bekommen. Der Unterschied: Bei der Fahrschule war als Zweck der Zuwendung allein die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz genannt. Bei dem Kosmetikstudio hieß es dagegen, das Geld könne alternativ zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder eines Umsatzeinbruches verwendet werden.

Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens wurde später bei beiden Unternehmen klar, dass die coronabedingten Einbußen doch nicht allzu hoch ausgefallen waren. Für die Bank war damit klar: der Zuschuss sei zweckwidrig verwendet worden. Sie widerrief jeweils die Bewilligung, da kein Liquiditätsengpass bestanden habe.

VG: Widerrufsbegründung zu knapp

Auf die Klagen der beiden Unternehmen stellte sich das VG Karlsruhe nur im Fall der Fahrschule auf die Seite der Bank. Hier sei der Zuwendungszweck – die Überwindung eines Liquiditätsengpasses – tatsächlich verfehlt worden; der Bescheid habe deshalb widerrufen werden dürfen.

Anders liege die Sache im Fall des Kosmetikstudios. Der Widerrufsbescheid stelle hier allein darauf ab, dass doch kein Liquiditätsengpass bestanden habe, so das Gericht. Beziehe sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides aber auf mehrere Zwecke, so müsse der Bescheid auch für alle genannten Zwecke darlegen, warum sie im konkreten Fall verfehlt worden seien. Das VG sah die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuschusses demnach als nicht gegeben an. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG München, Rückforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig, COVuR 2023, 206

VG Hamburg, Widerruf und die Rückforderung von Corona Soforthilfe, BeckRS 2023, 15769


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü