Ein Mitglied der AfD-Fraktion wettert in einer Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft über den "Einlass Hunderttausender Antisemiten nach Deutschland". Der Sitzungspräsident quittiert das mit Ordnungsrufen. Über den Fall verhandelt jetzt das VerfG des Stadtstaates.
Am 10. Januar verhandelt das Hamburgische Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit zweier Ordnungsrufe, die ein AfD-Mann in der Hamburger Bürgerschaftssitzung kassiert hatte. Denn: Das betroffene AfD-Mitglied sieht sich in seinem parlamentarischen Rederecht verletzt und hat einen Organstreitantrag gestellt. Die Ordnung des Hauses habe er mit seinen Äußerungen nicht verletzt. Das sei nur bei strafrechtlich relevanten Äußerungen und solchen Verhaltensweisen der Fall, die ganz überwiegende Teile der Bevölkerung als sittenwidrig und anstößig wahrnähmen. Gemessen daran seien seine Wortbeiträge über "die CDU mit ihrer Migrationspolitik" nicht zu beanstanden. Er habe sich lediglich kritisch mit der Politik einer konkurrierenden Partei und deren Folgen auseinandergesetzt.
In der Sitzung der Hamburgischen Bürgschaft vom 10. Mai 2023 war unter anderem der Antrag der CDU-Fraktion "Hamburgs Partnerschaft mit einer Stadt in Israel verwirklichen" (Bü-Drs. 22/11758) diskutiert worden. Im Nachgang hatte der von den Ordnungsrufen betroffene AfD-Abgeordnete schriftlich Einspruch gegen diese Maßnahmen des Sitzungspräsidenten eingelegt. Die Hamburgische Bürgerschaft stimmte aber mehrheitlich dagegen, dem Einspruch stattzugeben.
Die Ordnungsrufe hält sie für verfassungsgemäß. Anlass seien Äußerungen des AfD-Mitglieds gewesen, die eine schwere Herabwürdigung geflüchteter Menschen und der CDU-Partei darstellten. Dass der Sitzungspräsident diese Äußerungen als Schmähkritik – und folglich als Ordnungsverletzung – eingeordnet habe, bewege sich innerhalb seines Einschätzungsspielraums.
Wann das Hamburgische VerfG sein Urteil verkünden wird, ist noch offen. Einen Termin dafür will es im Nachgang zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Ordnungsrufe gegen einen AfD-Politiker beschäftigten auch schon das VerfG Berlin.