Das BVerfG ist künftig besser gegen demokratiefeindliche Kräfte geschützt. Nach dem Bundestag hat am Freitag auch die Länderkammer einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Gerichts gestärkt werden soll.
Mit der Verfassungsänderung werden wichtige Regelungen zum Status und zur Arbeit des Bundesverfassungsgerichts ins Grundgesetz aufgenommen. Diese finden sich bisher nur im BVerfGG, das jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden kann.
Mit der Grundgesetzänderung wird der Status des BVerfG als Verfassungsorgan verfassungsrechtlich verankert. Änderungen können nur noch mit einer Verfassungsmehrheit vorgenommen werden, benötigen also die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln des Bundesrates.
Die Unabhängigkeit des Gerichts vor äußeren Einflüssen werde gestärkt, sagte Bremens Regierungschef Andreas Bovenschulte (SPD) vor der Abstimmung im Bundesrat. Er erinnerte an die Justizkrisen in europäischen Staaten wie Polen und Ungarn. "Wir hier in Deutschland stellen unser höchstes Gericht wetterfest auf." Bei der Abstimmung votierten 15 Länder mit Ja, nur Brandenburg enthielt sich. Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden 2/3-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden.
Verfassungsrang für zentrale Strukturvorgaben
Im Grundgesetz verankert wurde unter anderem die Bindungswirkung der BVerfG-Entscheidungen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat und alle seine Institutionen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts beachten müssen. Ebenfalls in den Verfassungsrang gehoben wurden zentrale Strukturvorgaben, wie die Geschäftsordnungsautonomie, die Zahl der Senate und ihre Besetzung mit je acht Richterinnen und Richtern, die feste Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze und der Ausschluss der erneuten Wählbarkeit. Damit die Arbeitsfähigkeit des Gerichts in keinem Fall gefährdet ist, wurde festgelegt, dass Richter die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterführen.
Um für den Fall einer Sperrminorität bei der Richterwahl gewappnet zu sein, wird außerdem ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt. Falls für die Wahl nicht die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit zustande kommt, soll das Wahlrecht vom Bundestag auf den Bundesrat übergehen und umgekehrt. Das soll eine dauerhafte Blockade verhindern.
Bereits im Januar 2024 wurden erste Pläne zur Absicherung des BVerfG laut diskutiert; im September folgte der Gesetzentwurf des ehemaligen Justizministers Buschmann. Am Donnerstag gab der Bundestag grünes Licht für die Grundgesetzänderung.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Voßkuhle/Flaig, Demokratie und Grundgesetz, JuS 2024, 617
Gärditz, Resilienz des Rechtsstaates, NJW 2024, 407
Duden, Die Wahl der Richterinnen und Richter des BVerfG und der obersten Bundesgerichte, JuS 2019, 859