VG Frankfurt a.M.
Das VG Frankfurt a.M. hat den Eilantrag eines Palästinensers aus Gaza abgelehnt, der sich gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Panzergetrieben nach Israel wandte. Er sei nicht antragsbefugt.
Bereits im September 2024 hatte der Mann aus Gaza einen Eilantrag gegen sämtliche, nicht näher konkretisierte Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel gestellt, war damit aber vor dem VG Frankfurt a.M. gescheitert. Seine Beschwerde vor dem VGH Kassel nahm er sodann zurück.
Nachdem das Nachrichtenmagazin Der Spiegel im Oktober 2024 über zwei Genehmigungen für die Ausfuhr von Panzergetrieben zugunsten eines Unternehmens berichtet hatte, legte der Palästinenser hiergegen Widerspruch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein und stellte abermals einen Eilantrag. Zur Begründung wiederholte er seinen Vortrag aus dem vorangegangen Verfahren: Die Bundesregierung habe auch bei grundrechtsbeeinträchtigenden Handlungen anderer Staaten eine Schutzpflicht gegenüber ihm; die EMRK verleihe ihm auch ein subjektives Recht.
Das VG Frankfurt a.M. beschied auch den neuen Eilantrag ablehnend. Der Palästinenser sei schon nicht antragsbefugt. Das Gericht hielt insoweit an seiner Auffassung fest, dass das Außenwirtschaftsrecht keinen Schutz für Ausländer im Ausland bietet. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR sei auch kein Antragsrecht aus der EMRK abzuleiten. Auch aus dem Grundgesetz lasse sich keine Schutzpflicht gegenüber dem Palästinenser ableiten.
Ausfuhrentscheidung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar
Zwischen der möglichen Gefahr für Leib und Leben des Mannes durch einen etwaigen völkerrechtswidrigen Einsatz von Rüstungsgütern durch israelische Streitkräfte und der Genehmigungspraxis der Bundesregierung gebe es keinen ausreichenden Zusammenhang. Das VG sieht keine Anzeichen dafür, dass die Bundesregierung die Ausfuhr der Rüstungsgüter leichtfertig oder willkürlich genehmigt hätte.
Schließlich verweist es auf die Resolution zum Schutz jüdischen Lebens des Deutschen Bundestags vom 7. November 2024. Diese berücksichtigt es zugunsten der Bundesregierung und betont, dass es sich bei der Ausfuhrentscheidung um eine politische, gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Entscheidung handele: Der Beschluss sei Ausdruck des fortlaufenden politischen Abwägungsprozesses. Dieser beeinflusse die Entscheidungsfindung und führe "bei vertretbarer Gewichtung" nicht zu einer gerichtlichen Kontrolle. Gegen den Beschluss (Az.: 5 L 3799/24.F) kann Beschwerde beim Hessischen VGH in Kassel eingelegt werden (Beschluss vom 16.12.2024 - 5 L 2333/24.F).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Aust, Völkerrechtliche Verpflichtungen von Drittstaaten im Gazakrieg, NJW 2024, 1716