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Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform

StGH Bremen
Un­ter­neh­mer im Land Bre­men dür­fen zu einer Aus­bil­dungs­ab­ga­be her­an­ge­zo­gen wer­den. Der StGH des Lan­des hat das zu­grun­de lie­gen­de Ge­setz als ver­fas­sungs­kon­form be­stä­tigt. Er sieht pri­va­te Ar­beit­ge­ber nicht gleich­heits­wid­rig be­nach­tei­ligt.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, die Bremische Handelskammer, die Handwerkskammer, die Zahnärztekammer sowie, Apothekerkammer sowie die Ärztekammer haben sich im Weg der Normenkontrolle gegen das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz gewandt. Sie machen im eigenen Namen als Arbeitgeberinnen und im Namen ihrer Mitglieder geltend, mit der Sonderabgabe würden private Arbeitgeber gleichheitswidrig für die der Allgemeinheit obliegende Aufgabe der Bewältigung des Fachkräftemangels herangezogen.

Das angegriffene Gesetz ist seit Mitte April 2023 in Kraft. Danach fließen die über die Ausbildungsabgabe eingenommenen Mittel in einen Ausbildungsunterstützungsfonds, aus dem ausbildende Arbeitgeber einen Ausbildungskostenausgleich erhalten. Darüber hinaus sollen mit dem Fonds eine Liquiditätsreserve und weitere Maßnahmen finanziert werden, die dem in § 3 AusbUFG genannten Ziel, der besseren Versorgung der Arbeitgeber im Land Bremen mit gut ausgebildeten Fachkräften, dienen.

Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen gewahrt

Der StGH hält die Regelungen für verfassungskonform (Urteil vom 16.12.2024 – St 5/23). Er verneint einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 1 BremLV verankerte allgemeine Handlungsfreiheit der abgabepflichtigen bremischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Zwar werde durch eine Sonderabgabe in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 BremLV eingegriffen, allerdings sei dieser Eingriff gerechtfertigt.

Bei der Ausbildungsabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck im Sinn der Rechtsprechung des BVerfG. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erfordere eine über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besondere sachliche Rechtfertigung. Das sei hier die bessere Versorgung der Arbeitgeber im Land Bremen mit gut ausgebildeten Fachkräften.

Die Abgabeschuldner bildeten eine homogene Gruppe – auch wenn der Gesetzgeber Teile der Arbeitgeber von der Abgabepflicht ausgenommen habe. Der StGH nimmt Bezug auf die in § 2 Abs. 1 AusbUFG enthaltene Legaldefinition der Arbeitgeber, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes und damit grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegen. Diese Gruppe erfasse neben den im Land ansässigen privaten Unternehmen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zumindest sei die Vorschrift verfassungskonform entsprechend auszulegen. Die sich aus § 2b UStG ergebenden Einschränkungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts habe der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 2 AusbUFG nicht in Bezug nehmen wollen.

Auch die erforderliche besondere Sachnähe der Arbeitgeber zu den mit der Abgabe finanzierten Aufgaben sei gegeben. Das Abgabenaufkommen werde zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität verwendet. Dadurch würden die Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Auszubildenden unterstützt.

Regelungen auch verhältnismäßig

Das Gericht hält die im Gesetz vorgesehenen sonderabgabe-finanzierten Maßnahmen zur Erreichung der im Gesetz genannten Ziele sowohl für geeignet als auch für erforderlich. Der Gesetzgeber habe seine Annahmen zu den Problemen auf dem bremischen Ausbildungsmarkt plausibel begründet. Sowohl ein Gutachten als auch der Abschlussbericht einer Expertenkommission seien zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausbildungsplatzangebot im Land Bremen seit Jahren rückläufig sei und zu wenige Ausbildungsangebote bestünden, um allen jungen Menschen ein auswahlfähiges Angebot zu unterbreiten. Schließlich erweise sich die Ausbildungsabgabe auch in der Höhe als verhältnismäßig.

Drei der sieben Richterinnen und Richter des StGH – darunter die Vizepräsidentin – haben anders entschieden: Sie halten das Gesetz für verfassungswidrig: Der Gesetzgeber habe Teile der homogenen Gruppe der Arbeitgeber nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterworfen und damit von der Abgabepflicht ausgenommen. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit sei ebenso verletzt wie das Bestimmtheitsgebot (Urteil vom 16.12.2024 - St 5/23).

 

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