Wird die Existenz Israels abgelehnt, ist eine Einbürgerung zu versagen. Laut VG Regensburg fehlt dann ein wirksames Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, egal ob das Existenzrecht Israels aus antisemitischen oder aus anderen Motiven verneint wird.
Ein Palästinenser lebt seit 2015 in Deutschland, 2022 beantragte er seine Einbürgerung. Der bayerische Verfassungsschutz hatte allerdings sicherheitsrechtliche Erkenntnisse über den Mann, der deswegen zu einer Anhörung geladen wurde. Darin wurde er unter anderem gefragt, ob er Israel als eigenständigen Staat anerkennt. Er antwortete laut Anhörungsniederschrift: "Es gibt kein Israel. Es gibt Juden, aber Israel nicht als Land."
Die Einbürgerungsbehörde warf dem Mann vor, lediglich ein Lippenbekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben zu haben und lehnte seinen Antrag im März 2024 nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG ab. Mit seiner Klage dagegen hatte der Palästinenser beim VG Regensburg keinen Erfolg (Urteil vom 07.10.2024 - RO 9 K 24.782).
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt unter anderem nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, bekennt. Gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bekenntnis falsch ist, ist die Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ausgeschlossen.
Keine Einbürgerung ohne Anerkennung des Existenzrechts Israels
Laut VG muss dieses Bekenntnis auch die Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel umfassen: Da die Gründung des Staates Israel "eine wesentliche Konsequenz aus dem staatlich organisierten Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland während des 2. Weltkriegs [ist], muss sich die historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen zwangsläufig […] auch auf die Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel als 'Zufluchtsort' für Menschen jüdischen Glaubens beziehen".
Mit seinen Äußerungen habe der Palästinenser das Existenzrecht Israels verneint und damit eine antizionistische Einstellung gezeigt, so das VG. Antizionismus und Antisemitismus ließen sich zwar nicht pauschal gleichsetzen, es gebe etwa orthodoxe Juden, die ebenfalls Israels Existenz ablehnen; solche Formen eines nicht antisemitisch konnotierten Antizionismus seien jedoch eher eine Ausnahme. Aber auch im Fall einer nicht antisemitisch motivierten Leugnung sei das Bekenntnis unwirksam. Denn es spiele keine Rolle, ob das Existenzrecht Israels aus antisemitischen oder aus anderen Motiven geleugnet wird. "Nur dieses Verständnis der Norm wird dem gesetzgeberischen Anliegen gerecht, für den Bestand des Staates Israel als solches mit dem wesentlichen Gründungsmotiv der Heimstatt für alle Menschen jüdischen Glaubens glaubhaft einzutreten." (Urteil vom 07.10.2024 - RO 9 K 24.782)
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Aus der Datenbank beck-online
VG Regensburg, Anspruchseinbürgerung, Ausschluss bei inhaltlich unwirksamem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel, nicht antisemitisch motivierter Antizionismus, BeckRS 2024, 35033 (ausführliche Gründe)