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Kita-Elternbeitrag: Geschwisterregelungen gelten auch für Halbgeschwister

OVG Münster
Sieht die Kita-Bei­trags­sat­zung einer Stadt Er­mä­ßi­gun­gen oder -be­frei­un­gen vor, wenn aus einer Fa­mi­lie meh­re­re Kin­der gleich­zei­tig im Stadt­ge­biet Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen be­su­chen, so wer­den hier­von auch Halb­ge­schwis­ter er­fasst, die mit dem ge­mein­sa­men El­tern­teil zu­sam­men­le­ben.

Für das OVG Münster gilt das unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.

Zwei Halbgeschwister lebten bei ihrer Mutter sowie deren Partner, der Vater nur des jüngeren Kindes ist. Beide Kinder besuchten dieselbe städtische Kita. Für das jüngere Kind setzte die Stadt einen Elternbeitrag auf Basis des gemeinsamen Einkommens der Eltern fest. Das wollten die Mutter und ihr Partner nicht akzeptieren. Sie beriefen sich auf eine "Geschwisterregelung" in der Elternbeitragssatzung. Danach ist "nur ein Beitrag zu leisten", auch wenn "aus einer Familie mehr als ein Kind" Betreuungsangebote in Anspruch nimmt.

"Familie" erfasst Mutter und neuen Partner sowie beide Geschwister 

Anders als das VG Arnsberg gab das OVG den Eltern recht und hob die Beitragsfestsetzung auf (Urteil vom 27.11.2024 – 12 A 1627/22). Das gemeinsame Kind sei als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, sei als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien-bzw. Geschwisterbegriffs lasse sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen.

Mit der Geschwisterregelung sollen die Kostenbeiträge sozial gestaffelt werden. Die Staffelung soll neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch andere Aspekte berücksichtigen –  wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund schließt das OVG eine Differenzierung danach, dass beide für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, aus. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden (Urteil vom 27.11.2024 - 12 A 1627/22).

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