Rund zehn Jahre saß der Linken-Bundestagsabgeordnete André Hahn im Parlamentarischen Kontrollgremium, das die Geheimdienste überwacht. Dann löste sich seine Fraktion auf - und er verlor den Sitz. Sein Antrag dagegen blieb nun erfolglos.
Der Linken-Bundestagsabgeordnete André Hahn ist vor dem BVerfG mit einem Organstreitverfahren gegen seinen Ausschluss aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium gescheitert. Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, verwarf der Zweite Senat einen Antrag des Politikers, mit dem er feststellen lassen wollte, dass seine Rechte als Abgeordneter dabei verletzt worden waren (Beschluss vom 26.11.2024 - 2 BvE 1/24).
Hahn saß seit 2014 in dem Gremium, das für die Kontrolle des Bundesnachrichtendiensts, des Militärischen Abschirmdiensts und des Bundesamts für Verfassungsschutz zuständig ist. Weil die Linksfraktion sich auflöste, hatte er aus Sicht der Bundestagsverwaltung seinen Sitz eingebüßt. Hahn argumentierte, er sei persönlich vom Plenum des Bundestags für die gesamte Legislatur gewählt, unabhängig vom Schicksal seiner Fraktion.
Ende Februar hatte sich der Linken-Politiker daher mit einem Eilantrag an die Karlsruher Richterinnen und Richter gewandt. Er wollte verhindern, dass auf Vorschlag der CDU/CSU ein Nachfolger für seinen Sitz gewählt wird. Das Gericht entschied jedoch gegen den mit der Organklage verbunden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von seiner Bewertung wich der Senat nun auch in der Hauptsache nicht ab. Auch nach Ablehnung des Eilantrags habe Hahn seinen Antrag nicht weiter begründet, heißt es in dem Beschluss. Es fehle die Darlegung, inwiefern seine Rechte als Abgeordneter verletzt worden seien. Die von Hahn bemängelte Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG sei nicht wie nach seiner Einschätzung "offenkundig". Der Antrag wurde daher ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen.
Hahn kritisierte die Begründung des Senats als "mehr als fadenscheinig". Ihm sei "völlig schleierhaft", wie das Gericht zu der Auffassung gelange, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass er als Abgeordneter in seinen Rechten verletzt worden sei. Er halte seinen Ausschluss nach wie vor für rechtswidrig (Beschluss vom 26.11.2024 - 2 BvE 1/24).