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Zu unkonkret für Eilantrag: Student befürchtet Nachteile durch Schöffenamt

VG Sigmaringen
Ein Me­di­zin­stu­dent ist Schöf­fe und fürch­tet, er könn­te wegen die­ses Amtes Nach­tei­le im Stu­di­um er­lei­den, etwa durch Fehl­zei­ten bei Lehr­ver­an­stal­tun­gen. Weil noch gar nicht ab­seh­bar sei, ob seine Be­fürch­tun­gen auch ein­tre­ten, lehn­te das VG Sig­ma­rin­gen einen Eil­an­trag des Stu­den­ten ab.

Zur Prüfung im "Präparierkurs" kann ein Student nur zugelassen werden, wenn er im Kurs zu 85% anwesend war. Das bedeutet, drei Fehlzeiten sind erlaubt, im Einzelfall können einzelne Fehlzeiten aber auch kompensiert werden. Der Student fehlte in dem Kurs zwar bislang nicht, aber Mitte September wurde er für einen Gerichtstermin Anfang Dezember geladen, der zeitgleich mit seinem Präparierkurs stattfinden sollte. Die Universität lehnte es ab, bereits im September mögliche schöffenbedingte Fehlzeiten zu kompensieren.

Mit seinem Eilantrag wollte der Student erreichen, dass die Universität ihn durch schöffenbedingte Fehlzeiten nicht in seinen Studienleistungen benachteiligen darf. Er verwies auf das DRiG, wonach die Übernahme und Ausübung des Schöffenamts nicht zu Nachteilen führen dürften.

Student derzeit nicht rechtsschutzbedürftig

Das zog beim VG Sigmaringen nicht, das den Eilantrag ablehnte (Beschluss vom 29.11.2024 - 8 K 4191/24). Der Student sei aktuell nicht rechtsschutzbedürftig, da derzeit ein Nachteil weder entstanden sei noch absehbar drohe. Denn gegenwärtig sei noch gar nicht absehbar, ob er überhaupt Nachteile haben wird, wenn er wegen seines Schöffenamtes in Lehrveranstaltungen fehlt.

Die Frage, ob die Abwesenheit aufgrund des Schöffenamtes als Fehlzeit berücksichtigt werden dürfe oder nicht, wirke sich erst aus, wenn der Student mangels ausreichender Anwesenheitszeiten eine Lehrveranstaltung nicht bestehen oder nicht zu einer Prüfung zugelassen werden sollte. Dann müsste die Universität das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1a DRiG sowie die Parallelregelung des Landeshochschutzgesetzes (dort § 9 Abs. 7) berücksichtigen.

Die Kammer merkte noch an, dass der Student auch nach § 54 GVG hätte beantragen können, an bestimmten Sitzungstagen vom Schöffenamt entbunden zu werden. Als Hinderungsgrund hätte er seine Anwesenheitspflicht bei der Lehrpflichtveranstaltung und die fehlzeitbedingten Folgen nennen können. Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Student hat gegen den VG-Beschluss bereits Beschwerde beim VGH Mannheim eingelegt (Beschluss vom 29.11.2024 - 8 K 4191/24).


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