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Strompreisbremse: Übergewinne durften abgeschöpft werden

BVerfG
Zur Fi­nan­zie­rung der Strom­preis­brem­se, die Ver­brau­cher bei ex­plo­die­ren­den Kos­ten in­fol­ge des Ukrai­ne-Kriegs ent­las­ten soll­te, wur­den Über­ge­win­ne unter an­de­rem bei Öko­strom­erzeu­gern ab­ge­schöpft. Das sei in der Aus­nah­me­si­tua­ti­on ge­recht­fer­tigt ge­we­sen, ent­schied das BVerfG.

Die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse habe einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt, so das BVerfG, das zwei Verfassungsbeschwerden von 22 Ökostrom-Erzeuger zurückwies.

2022 verknappte sich infolge des Ukraine-Kriegs das Gas, die Gaspreise stiegen stark an. Dadurch kletterten auch die Strompreise massiv in die Höhe. Denn aufgrund des Mechanismus, nach dem sich der Strompreis bildet, bestimmten die Kosten der teuren Gaskraftwerke häufig den Preis. Während der Preisanstieg bei Verbrauchern einen Kostenschock auslöste, brachte er insbesondere Ökostrom-Erzeugern enorm hohe Gewinne.

Um Verbraucher zu entlasten, kam die Strompreisbremse. Zur Finanzierung der Kosten wurden Überschusserlöse bei Stromerzeugern mit geringen Kosten, insbesondere Ökostrom-Erzeugern, im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.06.2023 abgeschöpft und zugunsten von privaten und gewerblichen Stromverbrauchern umverteilt. Dagegen wandten sich die 22 Ökostrom-Erzeuger, die sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt sahen. Sie werteten die Abschöpfung als Sonderabgabe, die allerdings nicht den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die Bewältigung der Energiekrise liege nicht in ihrer Verantwortung, sondern sei aus Steuermitteln zu finanzieren.

Abschöpfung angesichts der Ausnahmesituation angemessen

Die Ökostrom-Erzeuger blieben beim BVerfG aber ohne Erfolg (Urteil vom 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23). Die Abschöpfung der Überschusserlöse sei legitim gewesen, um einen Ausgleich zwischen den in der Energiekrise enorm begünstigten Stromerzeugern und den massiv belasteten Stromverbrauchern zu schaffen. Weder eine Finanzierung über Haushaltsmittel noch ein Gebotsverfahren zur Strompreisbildung wären ein milderes Mittel gewesen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Abschöpfung der Überschusserlöse sei angesichts der Ausnahmesituation auch angemessen gewesen.

Der Verwaltungsaufwand aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflichten unter anderem der Stromerzeuger stehe der Angemessenheit nicht entgegen, auch wenn er gemessen an den abgeschöpften Beträgen erheblich sei. Laut Bundeswirtschaftsministerium lag die Abschöpfungssumme bei ungefähr 417 Millionen Euro.

Besonderen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen habe die Erlösabschöpfung nicht genügen müssen. Denn es handele sich mangels Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes weder um eine Steuer noch um eine nichtsteuerliche Abgabe, sondern vielmehr um eine "Umverteilung unter Privaten" (Urteil vom 28.11.2024 - 1 BvR 460/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Naujoks, Der Wälzungsmechanismus der Strompreisbremse, EnWZ 2023, 310


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