Eine ehrenamtliche Richterin wurde in den neuen Landtag von Thüringen gewählt. Anders als bei den Finanz- und Verwaltungsgerichten ist das nach der SGG kein ausdrücklich geregelter Ausschlussgrund. Mit Blick auf die Gewaltenteilung entband das LSG Thüringen sie aber gleichwohl von ihrem Amt.
Die Richterin war zuvor beim LSG Thüringen als Vertreterin aus dem Kreis der Arbeitgeber in Fällen der Sozialversicherung, Grundsicherung und der Arbeitsförderung ehrenamtlich tätig. Am 01.09.2024 wurde sie in den Thüringer Landtag gewählt und nahm das Mandat an. Ihre Amtsperiode bei Gericht lief eigentlich noch bis Februar 2026.
Das LSG (Beschluss vom 15.11.2024 – L 3 SF 626/24) bejahte aber das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds entsprechend § 17 SGG. Zwar seien Abgeordnete und Regierungsmitglieder im Sozialgerichtsgesetz anders als in § 22 Nr. 1 VwGO und § 19 Nr. 1 FGO nicht ausdrücklich von der Wahrnehmung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen. Sie könnten nach allgemeiner Ansicht gleichwohl nicht ehrenamtliche Richter am Sozialgericht sein, weil dies vom Grundsatz der Gewaltenteilung abweiche. Dieser Grundgedanke, so das LSG weiter, sei hinsichtlich einer Landtagsabgeordneten auf das sozialgerichtliche Verfahren wie hier ohne weiteres übertragbar.
Die Rechtsprechung werde durch "besondere" Organe des Staates ausgeübt, eine personelle Verflechtung zwischen der Gerichtsbarkeit und den anderen Staatsgewalten verbiete sich. So dürfe die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Gesetzgebung in Frage gestellt werden.
Einfachgesetzlich sei dieser Grundsatz durch § 4 Abs. 1 DRiG ("umfassende Inkompatibilitätsvorschrift") geregelt. Danach dürfe ein Richter nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und solche der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Grund hierfür sei die besondere Stellung der rechtsprechenden Gewalt, die berufen sei, die beiden anderen Staatsgewalten zu kontrollieren. Da die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit an der Ausübung der Rechtsprechung mitwirkten, sei die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 DRiG hinsichtlich der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften auf sie geboten (Beschluss vom 15.11.2024 - L 3 SF 626/24).