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In geheimer Mission: Deckname reicht nicht für Erschwerniszulage

BVerwG
Ein Be­am­ter be­schaff­te für den BND haupt­säch­lich fal­sche Aus­weis­pa­pie­re. Trotz sei­nes Tarn­na­mens wuss­ten die an­de­ren Be­hör­den, dass sie es mit dem BND zu tun hat­ten. Das bloße Füh­ren eines Deck­na­mens al­lei­ne reich­te dem BVer­wG nicht für eine Er­schwer­nis­zu­la­ge für Agen­ten im Son­der­ein­satz.

Der Beamte arbeitete bis zu seinem Ruhestand im April 2023 beim BND – zuletzt als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Seit Mai 2014 war er dort als Bürosachbearbeiter-Ermittlungsdienst auf verschiedenen Dienstposten tätig. Dabei verbrachte er nach eigenen Angaben seit 2018 85% seiner Arbeitszeit mit "der verdeckten Beschaffung von Tarnpapieren". Deshalb habe er einen Decknamen verwendet und sein Dienstwagen hätte Deckkennzeichen gehabt.

Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2023 verlangte der Mann eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 EZulV für besondere Einsätze im Außendienst als verdeckt arbeitender Geheimdienstmitarbeiter. Der eingeforderte Betrag belief sich auf immerhin 7.520 Euro (= 188 Euro monatlich). Aufgrund unklarer Zuständigkeiten beim BND blieb seine Anfrage lange unbeantwortet. Seine beim VG erhobene (Untätigkeits-)Klage leitete das Gericht zuständigkeitshalber an das BVerwG weiter.

Die Leipziger Richterinnen und Richter winkten allerdings ab: Der Beamte sei nicht zulagenberechtigt, weil er keine erschwernisbehaftete Tätigkeit ausgeübt habe (Urteil vom 05.09.2024 – 2 A 8.23).

Stellenzulage gleicht Führen eines Dienstnamens aus

Das BVerwG erklärte ihm, dass die Zulage für Personen gedacht sei, die operativ im Außendienst verdeckt Informationen gewinnen sollen oder unmittelbaren Kontakt zu Quellen oder Zielpersonen haben: "Honoriert werden soll das mit solchen Tätigkeiten verbundene erhöhte Maß an Risikobereitschaft und persönlicher Flexibilität sowie der hohe psychische Belastungsdruck, der durch das erhöhte Entdeckungsrisiko hervorgerufen wird." Bei seiner Arbeit sei es dahingegen um normale Behördenkooperation gegangen. Die anderen Dienststellen hätten gewusst, dass er im Auftrag des BND handele. Aus dem Umstand, dass er dabei – ebenso wie die meisten Mitarbeiter des BND – einen Decknamen (Dienstnamen) geführt habe, könne er keine Ansprüche herleiten. Dafür gebe es die allgemeine Stellenzulage (Urteil vom 05.09.2024 - 2 A 8.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Gewährung einer Erschwerniszulage, NVwZ-RR 2024, 519

BVerwG, Abgrenzung von Stellen- und Erschwerniszulage, NVwZ-RR 2018, 973


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