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Aktivitäten des Verfassungsschutzes: Nicht alles ist geheimhaltungsbedürftig

VerfGH Thüringen
Der Thü­rin­ger Verf­GH hat einer Klage von zwei AfD-Ab­ge­ord­ne­ten teil­wei­se statt­ge­ge­ben, denen die Lan­des­re­gie­rung Fra­gen zu Ak­ti­vi­tä­ten des Thü­rin­ger Ver­fas­sungs­schut­zes in so­zia­len Netz­wer­ken und Chat-Grup­pen nicht be­ant­wor­tet hatte. So müsse die An­zahl von "Fake-Ac­counts" of­fen­ge­legt wer­den.

Die zwei AfD-Landtagsabgeordneten Torben Braga und Ringo Mühlmann stellten 2022 eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, mit der sie Auskünfte über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken erhalten wollten. Sie wollten insbesondere wissen, ob und in welchen Netzwerken und (Chat-)Gruppen der Verfassungsschutz eigene Accounts und (Chat-) Gruppen betreibt. Die Landesregierung verweigerte die Beantwortung größtenteils und verwies auf den Geheimschutz.

Die beiden Abgeordneten zogen vor den Thüringer VerfGH und bekamen teilweise recht: Ihr parlamentarisches Fragerecht sei teilweise verletzt worden (Urteil vom 20.11.2024 – VerfGH 21/23). Nicht alle erfragten Informationen zur Tätigkeit des Verfassungsschutzes in sozialen Netzwerken seien geheimhaltungsbedürftig. Dazu gehören laut VerfGH insbesondere Angaben zur (Gesamt-)Anzahl der vom Verfassungsschutz betriebenen Accounts und selbst erstellten (Chat-)Gruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen (zum Beispiel Linksextremismus, Rechtsextremismus).

Hingegen habe die Landesregierung detailliertere Angaben zu einzelnen Accounts und (Chat-)Gruppen verweigern dürfen, etwa die Nennung des Namens einzelner Gruppen. Diese Informationen seien geheimhaltungsbedürftig (Urteil vom 20.11.2024 - VerfGH 21/23).

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