Die "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg" ist ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein, dem zahlreiche kommunale Körperschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen angehören. Die Stadt Nürnberg ist Gründungsmitglied. In den vergangenen Jahren äußerte sich der Verein vielfach in der Öffentlichkeit kritisch zur AfD. Die AfD-Fraktion beantragte in der Folge den Austritt der Stadt Nürnberg. Das jedoch lehnte der Nürnberger Stadtrat ab.
Dies veranlasste den AfD-Kreisverband Schwabach zur Klage. Die Allianz beziehe – beispielsweise auf ihrer Homepage oder in Pressemitteilungen – öffentlich Stellung gegen die AfD. Diese Äußerungen müsse sich die Stadt Nürnberg als Mitglied der Allianz zurechnen lassen, meint der Kreisverband. Die Stadt verstoße daher durch die Mitgliedschaft gegen ihre Pflicht zur parteipolitischen Neutralität.
Das VG wies die Klage ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ der VGH München die Berufung zu. Der AfD-Kreisverband machte von dem Rechtsmittel Gebrauch und hatte Erfolg (Urteil vom 14.11.2024 – 4 B 23.2005, nicht rechtskräftig). Der VGH München verwies zunächst auf die Pflicht öffentlicher Amtsträger zur parteipolitischen Neutralität, die auch das BVerfG und das BVerwG betont hätten. Dieser Pflicht könne sich die Stadt nicht durch den Zusammenschluss mit gleichgesinnten anderen Kommunen oder Privaten entziehen.
Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt
Eine kommunale Öffentlichkeitsarbeit, die sich explizit gegen eine nicht verbotene Partei wende, verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb. Dies gelte ebenso, wenn eine Stadt als Mitglied und aktiver Unterstützer eines privaten Vereins wie der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg" mittelbar am parteipolitischen Meinungskampf teilnehme. In einem solchen Fall könne der betroffenen Partei wirksamer Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn man ihr gegenüber der Stadt einen Anspruch auf Austritt aus dem Verein zuerkenne.
Der VGH ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu. Die Richterinnen und Richter deuteten in der mündlichen Verhandlung an, im Laufe einer Revision könne sich das Verfahren möglicherweise unstreitig erledigen und damit ein Vereinsaustritt vermieden werden. Voraussetzung sei, dass die Allianz gegen Rechtsextremismus in ihrer künftigen Öffentlichkeitsarbeit auf explizite Äußerungen zur AfD verzichte (Urteil vom 14.11.2024 - 4 B 23.2005).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Suslin/Brockmann, Äußerungen staatlicher Funktionsträger im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und Neutralitätsgebot, NVwZ 2024, 882
VG Ansbach, Erfolgloser Eilantrag gegen Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus, BeckRS 2021, 30388
Wahnschaffe, Zur Neutralitätspflicht staatlicher Hoheitsträger gegenüber Organisationen ohne Parteienstatus, NVwZ 2016, 1767