Klagt ein Personalrat wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte und dauert das Verfahren unangemessen lang, hat er laut BVerwG keinen Entschädigungsanspruch – auch dann nicht, wenn er als Entschädigung nur die Überlänge gerichtlich festgestellt haben will.
Der Personalrat einer Behörde hatte wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte geklagt. Die drei personalvertretungsrechtlichen Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Das hielt der Personalrat für viel zu lang und klagte auf Feststellung der ungemessenen Dauer der Verfahren. Dabei berief er sich auf den Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG. Das dafür erstinstanzlich zuständige OVG Lüneburg wies die Klagen als unzulässig ab.
Das BVerwG bestätigte dies (Urteile vom 14.11.2024 - 5 C 5.23, 5 C 6.23, 5 C 7.23). Das OVG habe zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter im Sinn des § 198 GVG anzusehen ist. Dazu zählten Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt seien (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG).
Sinn der Ausnahmeregelung sei es, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll. Sie greife hier ein. Der Personalrat sei zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er sei aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er sei - wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten - Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet sei und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Er habe in den als überlang gerügten Verfahren aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.
Eine Korrektur unter dem Aspekt eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei nicht erforderlich. Auf dieses Grundrecht könne sich der Personalrat nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie sei wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme sei nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die - wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten - unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet seien.
Das treffe auf Personalräte nicht zu. Sie seien dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt, die an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkten. Sie seien damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterschieden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen (Urteil vom 14.11.2024 - 5 C 5.23).
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Aus der Datenbank beck-online
OVG Lüneburg, Kein Anspruch einer Personalvertretung auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 198 GVG, NordOer 2023, 589