Der VGH München hat eine Regelung, die vorsah, dass Grundschullehrerinnen und -lehrer eine Wochenstunde zusätzlich leisten müssen, um diese später wieder abzugelten, für rechtswidrig erklärt. Die Regelung verstoße unter anderem gegen den Gleichheitssatz.
Die Vorschriften aus §§ 12 ff. der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) traten am 1. August 2020 in Kraft. Sie sahen vor, dass bayerische Grundschullehrkräfte in den Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28 eine wöchentliche Zusatzstunde leisten. Die dadurch erhöhte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden. Damit wollte Bayern auf den Lehrerinnen- und Lehrermangel im Bundesland reagieren.
Auf einen Normkontrollantrag einer Grundschullehrerin hin erklärte der VGH die Vorschriften der Verordnung nun für unwirksam ( Urteil vom 12.11.2024 – 3 N 21.192 ). Die Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells setze laut Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs ausrichten, so das Gericht.
Angesichts dessen sei die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt gewesen. Das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose alternative Maßnahmen zur Abdeckung des Personalbedarfs nicht mit einbezogen. Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte Lehrerbedarfsprognose 2020 heranziehen müssen. Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich, so der VGH.
Grundschullehrkräfte gleichheitswidrig belastet
Die zu lange Laufzeit des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die gewonnenen "Überhänge" dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte zusätzlich an Mittel- oder Förderschulen einzusetzen. So schaffe Bayern selbst als Verordnungsgeber durch diese Versetzungen erst den Fehlbedarf an Grundschulen, so das Gericht. Das Land umgehe so den Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage: Diese sehe nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vor. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein dauerhafter Bedarf. Weil durch die Regelungen aber nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleichheitswidrig in Anspruch genommen.
Der VGH wies in seiner Begründung jedoch auch darauf hin, dass ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehe oder bestanden habe. Der Freistaat Bayern kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG einlegen (Urteil vom 12.11.2024 - 3 N 21.192).