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Kein Meister-BAföG für das Anschauen von Lehrvideos

VG Münster
Vorab ab­ge­film­te Un­ter­richts­ein­hei­ten sind nicht mit vir­tu­el­len Prä­senz­lehr­ver­an­stal­tun­gen gleich­zu­set­zen, die Vor­aus­set­zun­gen für das Meis­ter-BAföG sind. Das gilt laut VG Müns­ter selbst für Co­ro­na-Zei­ten.

Fast 13.000 Euro hatte eine Friseurin für den Lehrgang eines privaten Anbieters ausgegeben, um sich auf ihre Prüfung zur Friseur-Meisterin vorzubereiten. Zur Finanzierung hatte sie auf eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sogenanntes Meister-BAföG) gehofft. Doch das klappte nicht. Die zuständige Behörde lehnte Meister-BAföG ab, weil es weder physische noch virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen gegeben habe.

Das VG Münster blies in das gleiche Horn: Wenn die Fortbildungsstätte Unterrichtsinhalte filme und die Videos den Teilnehmern anschließend zum Anschauen zur Verfügung stelle, sei dies keine Präsenzlehrveranstaltung im Sinne des Gesetzes – auch zwar auch dann nicht, wenn der Fortbilder damit auf die Coronaschutzmaßnahmen reagiert habe (Urteil vom 29.10.2024 – 6 K 2868/22, nicht rechtskräftig).

Denn bei solchen Lehrvideos seien Lehrende und Lernende nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbildungsstätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe. Diese mache das Anschauen eines Lehrvideos nicht zu einer dem Präsenzunterricht gleichwertigen Lernerfahrung. Die von der Friseurin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als "mediengestützter Lehrgang" förderungsfähig (Urteil vom 29.10.2024 - 6 K 2868/22).


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