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Verkaufsverbot für Silvester-Feuerwerk: Corona-Hilfen ändern nichts an Grundrechtseingriff

BVerwG
Das OVG Ber­lin-Bran­den­burg muss über eine Un­ter­neh­mens­kla­ge gegen die Co­ro­na-Ver­kaufs­ver­bo­te für Sil­ves­ter-Feu­er­werk neu ent­schei­den. Laut BVer­wG kön­nen Co­ro­na-Über­brü­ckungs­hil­fen nichts daran än­dern, dass ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se auf­grund eines qua­li­fi­zier­ten Ein­griffs in die Be­rufs­frei­heit be­steht.

Während der Corona-Pandemie wurde 2020 und 2021 per Verordnung der Verkauf von Silvester-Feuerwerk verboten. Dagegen wandte sich ein Unternehmen, das Feuerwerk herstellt, mit einer Feststellungsklage. Das VG Berlin erachtete die Verbote für rechtmäßig und wies die Klage durch Sachurteil ab. Im Berufungsverfahren hielt das OVG Berlin-Brandenburg die Klage dann mangels eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbote schon für unzulässig.

Das Unternehmen sah das anders. Das Feststellungsinteresse ergebe sich unter anderem aus einem sich "kurzfristig erledigenden, qualifizierten Grundrechtseingriff": Zwar hätten die Verbote nur kurz gegolten, gleichwohl aber schwerwiegend in die Berufsfreiheit eingegriffen, da das Silvestergeschäft 85% des Umsatzes ausmache. Das OLG verneinte einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff unter anderem mit dem Hinweis auf vom Unternehmen erhaltene Corona-Überbrückungshilfen. Dadurch sei das Gewicht des Grundrechtseingriffs reduziert worden. Auch hätten andere Geschäftsbereiche fortgeführt werden können.

Qualifizierter Grundrechtseingriff trotz Corona-Überbrückungshilfen

Die vom Unternehmen gegen die OVG-Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Zurückverweisung. Laut BVerwG hat das OVG ein fortbestehendes Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint (Beschluss vom 24.09.2024 - 6 B 10.24). Bei den Verboten habe es sich um typischerweise sich kurzfristig erledigende Maßnahmen gehandelt, für die eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vor deren Außerkrafttreten nicht erlangt werden konnte.  

Aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Verbote, die das Kerngeschäft des Unternehmens betroffen hätten, sei auch ein qualifizierter Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit gegeben, zumal der Verkauf von Feuerwerk in zwei aufeinander folgenden Jahren verboten wurde und für andere Geschäftsbereiche Corona-Beschränkungen galten.   

Laut BVerwG ändern die vom Unternehmen erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen als staatliche Sekundärleistungen nichts daran, dass es sich um einen - ein Feststellungsinteresse begründenden - qualifizierten Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit handelt. Die Leistungen könnten dem Unternehmen nicht die Möglichkeit nehmen, die Verbote gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn eine finanzielle Kompensation könne für sich genommen der in erster Linie persönlichkeitsbezogenen Berufsfreiheit nicht gerecht werden.

Schließlich weist das BVerwG noch darauf hin, dass das OVG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, wenn es Zweifel an den wirtschaftlichen Auswirkungen der Verbote auf das Unternehmen hatte (Beschl. v. 24.9.2024 6 B 10.24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg, Coronabedingtes Verbot der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021, LKV 2024, 218 (Vorinstanz)

VG Berlin, Verbot der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Verbraucher, BeckRS 2022, 40148 (Erste Instanz)

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