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Die nächste Krise kommt bestimmt!

Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Dr. Joachim Schwind, Hannover

20/2024

„Krise“ ist in den letzten Jahren leider ein zu häufiger Zustand in Deutschland und der Welt. Grund genug für die Abteilung Öffentliches Recht des gerade zu Ende gegangenen 74. Deutschen Juristentags, der Frage nachzugehen, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen künftig benötigt werden, um effizient und effektiv zu reagieren und finanzielle Hilfen bedarfsgerecht zu verteilen. Die Gutachten, Referate und Diskussionen in Stuttgart unter der umsichtigen Abteilungsleitung von Professor Dr. Johanna Hey und Professor Dr. Hubert Meyer beinhalten für die Entscheider in Parlamenten und Exekutive eine Fülle von Vorschlägen, wie man die Vorbereitung auf künftige Krisen verbessern kann. Einstimmig plädiert die Abteilung für eine Intensivierung der Krisenvorsorge und bessere Aktivierung der Bevölkerung und stellt fest: Die bisherigen Krisenstrukturen haben sich grundsätzlich bewährt. Die dezentrale und modulare Krisenbewältigung durch ortsnahe kommunale Behörden mit ihren Leitstellen und der Zuständigkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst ist ein großer Vorteil in Deutschland, war einhellige Meinung. Minimalen Nachsteuerungsbedarf sieht der Juristentag bei der Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Katastrophenschutz durch einen neuen Art. 73 I Nr. 10 GG, der die Möglichkeit eröffnen würde, die Zusammenarbeit in diesem Bereich stringenter zu regeln. Damit könnte das entsprechende Bundesamt eine Zentralstellenfunktion wie das BKA im Polizeibereich bekommen. Bundesweite digitale Lagebilder, ein einsehbares Echtzeit-Register aller Fähigkeiten im Bevölkerungsschutz, Muster- Konzepte für Hauptkrisenlagen und Verteilmechanismen wie das Kleeblatt-Konzept sind die Anforderungen.

Intensiv diskutiert und schließlich abgelehnt wurde der Vorschlag, die Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, die in der Corona- Zeit das Sinnbild des kooperativen Zusammenwirkens von Bund und Ländern war, in einem neuen Art. 30a GG im Grundgesetz selbst zu regeln. Viel Übereinstimmung herrschte dagegen bei den Überlegungen, wie der Bereich der finanziellen Hilfe und Entschädigung in und nach der Krise besser zu strukturieren ist.

Für intensive Diskussionen in Richter- und Anwaltschaft dürften die Vorschläge sorgen, in Hauptsacheverfahren die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Außerkrafttreten von Normen etwa bei den vielen Ge- und Verboten der Corona-Verordnungen großzügiger zu handhaben und jedenfalls im Infektionsschutzrecht auch die Normenkontrolle auf Bundesebene durch das BVerwG zu eröffnen.

Um der „Krisendemenz“ zu begegnen, schlägt die Abteilung zudem mit knapper Mehrheit vor, in Art. 35 IV GG eine verpflichtende Krisennachbereitung durch einen unabhängigen Beauftragten zu verankern, der zeitnah über Verbesserungsmöglichkeiten im Krisenmanagement zu berichten hat. Damit soll schnell ein Lernzyklus in Gang gesetzt werden, ohne auf Ergebnisse von Untersuchungsausschüssen, Strafverfahren oder Enquete-Kommissionen (zu) lange warten zu müssen. Denn eines ist sicher: Die nächste Krise kommt bestimmt, und sie wird wieder anders sein als alles, was wir bisher bewältigt haben.

 


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