Mehrere brandenburgische Landkreise haben sich erfolgreich gegen die Baugebührenordnung des Landes gewandt. Diese sei verfassungswidrig, entschied das OVG Berlin-Brandenburg auf ihren Normenkontrollantrag.
Den Landkreisen waren Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden. Bei einer Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene ist das Land Brandenburg nach der Landesverfassung verpflichtet, die Kosten vollständig auszugleichen. Die Landkreise wittern einen Verstoß gegen dieses Konnexitätsprinzip: Die Gebühren, die sie auf der Grundlage der Baugebührenordnung erheben könnten, reichten nicht aus, um die Kosten auszugleichen, die ihnen durch die übertragenen Aufgaben entstehen.
Das OVG gibt ihnen recht und rügt das Land (Urteil vom 10.10.2024 – OVG 10 A 5.19): Das Konnexitätsgebot verlange eine sorgfältige und gründliche Kostenprognose. Alle "erreichbaren Erkenntnisquellen" seien auszuschöpfen. Das Land habe indes trotz erkennbar steigender Personalaufwendungen lediglich einen Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen und die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits bekannten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nur unvollständig berücksichtigt. Damit seien die aus dem Konnexitätsgebot erwachsenden Anforderungen verfehlt. Die Revision zum BVerwG hat das OVG nicht zugelassen (Urteil vom 10.10.2024 - OVG 10 A 5.19).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Leisner-Egensperger, Das Konnexitätsprinzip im verfassungsrechtlichen Ländervergleich, NVwZ 2021, 1487
Kühne, Aufgabenübertragung und Konnexitätsprinzip in Brandenburg, LKV 2005, 58