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Strompreisbremse: BVerfG lässt sich nicht in die Karten gucken

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das BVerfG hat am Diens­tag über die Ver­fas­sungs­be­schwer­den von 22 Öko­strom-An­bie­tern ver­han­delt, die sich gegen die Ab­schöp­fung ihrer Ge­win­ne im Rah­men der Strom­preis­brem­se weh­ren. Dabei ließ der Senat noch keine Ten­denz er­ken­nen.

War die Strompreisbremse verfassungswidrig? Eine Antwort auf diese Frage wird das BVerfG wohl erst in einigen Monaten geben. Bei der heutigen Verhandlung zweier Verfassungsbeschwerden haben die Karlsruher Richterinnen und Richter laut ARD noch nichts verlauten lassen. Bei der dreistündigen Verhandlung sei es um den Strommarkt und die Hintergründe des Gesetzes gegangen. Über juristische Fragen habe der Erste Senat dagegen nicht gesprochen.

Als durch den russischen Angriffskrieg die Strompreise in Deutschland zu explodieren drohten, hatte die Bundesregierung Ende 2022 die Strompreisbremse eingeführt. Das Gesetz sah vor, die Energiekosten für Verbraucher zu deckeln. Die Differenz zwischen "echtem" Strompreis und dem, was die Verbraucher zahlten, trug zum Teil der Staat, zum Teil aber auch Stromanbieter, deren Überschüsse zu diesem Zweck abgeschöpft wurden. Das ist in den §§ 13 ff. StromBPG festgelegt. Laut Bundeswirtschaftsministerium lag die Abschöpfungssumme für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 bei ungefähr 417 Millionen Euro.

Preis für Sonne und Wind nicht gestiegen

Zu den Anbietern, deren Erlöse abgeschöpft wurden, gehören auch die 22 Ökostrom-Betreiber, die sich an das BVerfG gewandt haben (1 BvR 460/23 und 1 BvR 611/23). Nach Ansicht der klagenden Betreiber war die im Strompreisbremsegesetz festgehaltene Abschöpfung ihrer Überschusserlöse verfassungswidrig. Ihre Argumentation: Die Stromkosten seien aufgrund des durch den Krieg gestiegenen Gaspreises erhöht gewesen. Energie aus Sonne und Wind sei dagegen nicht teurer geworden, weshalb Ökostrom-Anbieter von der Überschuss-Abschöpfung hätten ausgenommen werden müssen. Verbraucher zu entlasten, liege zudem nicht in ihrer Verantwortung, sondern sei eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe.

Inzwischen ist die Strompreisbremse ausgelaufen, ebenso wie die Abschöpfung von Überschusserlösen. Mit einem Urteil des BVerfG wird frühestens in einigen Monaten gerechnet.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Steinbeck, Die bedarfsgerechte Verteilung krisenbedingter Finanzhilfen, NVwZ 2024, 1291

Naujoks, Der Wälzungsmechanismus der Strompreisbremse, EnWZ 2023, 310

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