2019 wurde kein Abgeordneter der AfD in den Rundfunkrat des MDR gewählt. Die AfD schrieb das Änderungen des Wahlverfahrens zu, die der sächsische Landtag kurz zuvor beschlossen hatte – und klagte. Erfolg hatte sie damit nicht.
Der VerfGH Sachsen sieht keine Rechte der AfD-Fraktion verletzt (Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 132-I-21). Zuvor hatten die Richterinnen und Richter der AfD bereits den Eilrechtsschutz versagt.
Am 19. November 2021 wählte der sächsische Landtag je einen Abgeordneten der CDU, der SPD und der Fraktion Die Linke als Vertreter des Landtags in den MDR-Rundfunkrat. Möglich war dies aufgrund einer kurz zuvor beschlossenen Änderung seiner Geschäftsordnung. Denn eigentlich waren die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl nach dem Stärkeverhältnis der jeweiligen Fraktionen aufzustellen. Danach hätte der CDU das Vorschlagsrecht für zwei und der AfD für einen der drei zu entsendenden Abgeordneten zugestanden. Doch wegen einer Änderung dieser Regel konnten alle Fraktionen Kandidaten aufstellen.
Die AfD-Fraktion sieht sich durch die Umstellung des Wahlverfahrens in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit verletzt. Anders sah es der VerfGH: Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kandidaten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu bestimmen.
Der sogenannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gelte nur, wenn ein Gremium als verkleinertes Abbild des Parlaments wesentliche Aufgaben des Plenums wahrnehme. Das sei beim Rundfunkrat nicht der Fall. Seine Aufgaben seien nicht spezifisch parlamentarischer Natur; sie dienten vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit und sollten die Rundfunkfreiheit sichern. Auch sei der Rundfunkrat nicht in die innere Organisation des Landtags eingebunden. Zudem folge aus der Verfassung kein Parlamentsauftrag zur Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine gleichberechtigte Teilhabe der Fraktionen rechtfertigen könnte (Beschluss vom 19.09.2024 - Vf. 132-I-21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VerfGH Sachsen, Fraktion, Organstreitverfahren, Anordnung, Gleichbehandlung, Feststellung, Rundfunk, Erlass einer einstweiligen Anordnung, BeckRS 2022, 2107 (Beschluss im Eilverfahren)