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Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung

VG Karlsruhe
Eine Ho­tel­be­trei­be­rin er­hielt Co­ro­na-Bei­hil­fen, nicht aber für den Teil ihrer Kos­ten, die auf die Miete der Grund­stü­cke ent­fie­len. Denn die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ge­hör­ten zur Fa­mi­lie. Das VG Karls­ru­he hat diese Pra­xis be­stä­tigt.

Geklagt hatte eine GmbH, die ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg betreibt. Das Land Baden-Württemberg hatte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe (die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe III Plus) gewährt. Die beantragte Entschädigung wurde aber um zirka 620.000 Euro gekürzt. Dieser Betrag entsprach den Mietkosten für die beiden Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum. Das Land gab an, die jeweiligen Vermieter seien familiär mit den Hotelbetreibern verbunden, es handele sich um verbundene Unternehmen, die Mietkosten seien daher nicht förderfähig.

Die GmbH argumentierte anders: Die Vermieter der Grundstücke seien keine mit ihr "verbundenen" Unternehmen im Sinn des Beihilferechts der Europäischen Union. Eine bloß familiäre Verbundenheit reiche nicht aus, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen.

Das VG Karlsruhe entschied, dass der GmbH kein weiterer Anspruch in Höhe der Mietkosten zusteht (Az. 1 K 2711/23). Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe schon grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handelte, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt wurden. Die Bewilligungsbehörde sei aber natürlich zur Gleichbehandlung der Antragsteller untereinander verpflichtet.

Hier sah das Gericht aber keine Probleme: Das Land Baden-Württemberg habe nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich entschieden, aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der GmbH und den Grundstückseigentümern auszugehen. Das VG betonte, dass die Corona-Hilfen nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen dienten. Eine solche Notlage sah das Gericht hier nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde inzwischen Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim gestellt (Keine Angaben).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LG Heilbronn: Entschädigung für Schließungsanordnungen wegen Corona, NVwZ 2020, 975

Details der Corona-November-Hilfen stehen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.11.2020, becklink 2017988

Neue Corona-Hilfen für Betroffene des Teil-Lockdowns beschlossen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.10.2020, becklink 2017918


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