Der besagte Imam ist Tunesier, seit 2001 in Deutschland und Vater von vier Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Seit 2006 ist er als Prediger in dem Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ) tätig und hält dort regelmäßig Freitagsgebete ab.
Dort soll er laut Verfassungsschutz unter anderem Hass gegen Jüdinnen und Juden geschürt und zum bewaffneten Kampf aufgerufen haben. Auch für terroristische Vereinigungen soll er geworben haben. Die Bremer Innenbehörde war damals zu dem Schluss gekommen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, hatte deshalb 2021 die Ausweisung angeordnet und ein 20-jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Dagegen und gegen die angedrohte Abschiebung ging der Imam gerichtlich vor.
Vor dem VG Bremen hatte er zunächst Erfolg (Urteil vom 01.07.2022 – 2 K 1260/21). Es sah in den Predigten keine Gefahr für die Öffentlichkeit, sondern meinte, die Äußerungen des Mannes bewegten im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit. Die Berufungsentscheidung des OVG Bremen fiel nun anders aus (Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22): Es bestätigte die Anordnung der Ausweisung, nur das 20-jährige Einreise- und Aufenthaltsverbot hielten sie für unverhältnismäßig.
Ausweisungsinteresse gegen Bleibeinteresse
Nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu dem Bedeutungsgehalt einzelner Äußerungen des Imams kam das OVG zu dem Schluss, dass § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG, das die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen regelt, hier einschlägig sind. So habe der Mann mit seinen Äußerungen die Tatbestände der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung und des Aufrufs zum Hass gegen Teile der Bevölkerung erfüllt.
Allerdings waren laut OVG zugunsten des Imams, auch aufgrund der Umgangskontakte mit seinen Kindern, besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu berücksichtigen. Diese Abwägung ging laut OVG aber zulasten des Imams. Nur das zwanzigjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot kippten die Richterinnen und Richter. Hierüber habe die Behörde neu zu entscheiden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Während in Bremen lediglich der Imam im Kreuzfeuer der Behörde stand, ging es in Hamburg um die ganze Organisation. Hier verbot das Bundesinnenministerium im Juli das Islamische Zentrum in Hamburg; gegen das Verbot hat der Verein nun Klage erhoben (Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Bremen, Ausweisung eines sog. Hasspredigers, BeckRS 2022, 26465 (Voristanz)
VGH Mannheim, Ausweisung eines Imam, NVwZ-RR 2021, 914
Kahl, Das Grundrecht der Sprachenfreiheit, JuS 2007, 201