Ein Kirgise unter Terrorverdacht darf vor dem Abschluss seines Asylverfahrens in sein Heimatland abgeschoben werden. Er stelle eine zu große Gefahr für die Sicherheit Deutschlands dar, so das VG Gelsenkirchen.
Der kirgisische Staatsbürger reiste 2022 nach Deutschland ein. Nach Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden schloss er sich daraufhin mit mehreren Personen zu einer konspirativ agierenden Gruppe zusammen, die die Verübung terroristischer Anschläge in Deutschland zum Ziel gehabt haben soll. Die Mitglieder der Gruppe wurden im Juli 2023 verhaftet und ein Jahr später wurde das strafrechtliche Hauptverfahren am OLG Düsseldorf gegen sie eröffnet.
Bereits im November 2023 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis durch den Mann ab, wies ihn aus Deutschland aus und drohte die Abschiebung nach Kirgisistan an. Auch wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren verfügt.
Der Mann wehrte sich erfolglos gegen die Abschiebungsandrohung vor dem VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.09.2024 – 11 L 17/24). Nach dem Aufenthaltsgesetz sei ausnahmsweise auch die Abschiebung vor bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens zulässig, wenn der oder die Betroffene aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstelle, so das Gericht. Dies sei im Falle des Kirgisen erfüllt – es bestehe auf Basis der Behördenerkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Mann Terroranschläge begehen wolle. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden (Keine Angabe vom 09.09.2024 - 11 L 17/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Waldvogel, Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, NJOZ 2024, 545