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Aus dem Garten verbannt: Minischweine sind keine Kleintiere

VG Neustadt a. d. Weinstraße
Ein Ehe­paar aus Haßloch muss­te sich von sei­nen Mit­be­woh­nern tren­nen. Das VG Neu­stadt un­ter­sag­te es, zwei Mi­ni­schwei­ne im Gar­ten des Wohn­hau­ses zu hal­ten. Trotz des Zu­sat­zes "Mini" blie­ben die Tiere Schwei­ne, mit ent­spre­chen­den Ge­räusch- und Ge­ruchs­be­läs­ti­gun­gen.

Das Grundstück eines Ehepaars aus Haßloch im Landkreis Bad Dürkheim, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, ist von weiteren Wohnhäusern umgeben. Sie halten im Garten seit 2022 zwei sogenannte Minischweine. Nach Anwohnerbeschwerden forderte der beklagte Landkreis sie im November 2023 auf, die beiden Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen.

Das von den Minischweine-Eltern angerufene VG Neustadt an der Weinstraße bestätigte das Verbot (Urteil vom 11.09.2024 - 5 K 427/24.NW). Ein allgemeines Wohngebiet im Sinn der Baunutzungsverordnung diene nun einmal vorwiegend dem Wohnen, das deshalb auch keinen gebietsunüblichen Störungen ausgesetzt werden dürfe.

Schweinehaltung ist in Wohngebieten heutzutage nicht mehr üblich

§ 14 BauNVO erlaube in Wohngebieten zwar unter gewissen Bedingungen untergeordnete Nebenanlagen, in denen unter anderem auch Kleintiere gehalten werden dürften. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen sei in durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig.

Ohne Belang blieb für das Gericht das Argument des Ehepaares, dass es sich hier um Minischweine handele und nicht etwa um Hausschweine oder Hängebauchschweine. Denn auch Minischweine könnten bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 kg wiegen. Zudem führe die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Denn von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten.

Zwar könne die Entscheidung im Einzelfall auch anders ausfallen, wenn eine konkrete Betrachtung ergebe, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner damit abgefunden hätten. Beider sei hier aber nicht der Fall. Hieran ändere auch nichts, dass Haßloch ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe und mit dem Spruch "Größtes Dorf der Welt" werbe (Urteil vom 11.09.2024 - 5 K 427/24.NW).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Minden, Private Haltung von Waschbären im Gewerbegebiet, BeckRS 2024, 17360


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