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Airline unter russischer Kontrolle? Flugverbot bleibt

VG Berlin
Eine tür­ki­sche Flug­ge­sell­schaft soll rus­si­schen Ak­teu­ren dazu ge­dient haben, ein Flug­ver­bot aus den EU-Sank­tio­nen gegen Russ­land zu um­ge­hen. Die Eil­an­trä­ge gegen das Ver­bot blei­ben vor dem VG Ber­lin er­folg­los, die Ge­sell­schaft hätte es in Bel­gi­en ver­su­chen müs­sen.

Zu den Sanktionen gegen Russland seit dem Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine gehört auch ein Flugverbot für russische Flugzeuge über dem Gebiet der EU. Dieses Verbot soll Russland zu umgehen versucht haben.

2022 wurde "Southwind Airlines" in der Türkei gegründet. Im März 2024 teilte die EU-Kommission mit, finnische Behörden hätten herausgefunden, dass die Fluggesellschaft statt von türkischen, tatsächlich von russischen Akteurinnen und Akteuren kontrolliert wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass daraus gemäß Art. 3d der VO (EU) Nr. 833/2014 ein Flugverbot für die Airline folgt.

Über diese Mitteilung der EU-Kommission informierte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Fluggesellschaft in einer E-Mail vom 28. März. Technisch wurde das Verbot durch die in Belgien ansässige Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol durchgesetzt.

Mitteilung ist kein Verwaltungsakt

Southwind ging daraufhin sowohl vor dem EuG (Beschluss vom 06.08.2024 – T-213/24 R) als auch vor dem VG Berlin (Beschluss vom 04.09.2024 – VG 4 L 143/24) im Eilrechtschutz gegen das Flugverbot vor. Jedoch ohne Erfolg. Das EuG hatte die Ablehnung damit begründet, dass es für das Flugverbot nicht verantwortlich sei.

Ähnlich auch das VG Berlin, dass zwei Eilanträge bereits für unzulässig hielt. Denn die E-Mail vom 28. März stelle keinen Verwaltungsakt dar, der ein Flugverbot regele, sondern sei eine bloße Information über die Rechtsauffassung der EU-Kommission. Deshalb sei ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der parallel gegen das Flugverbot gerichteten Klage nicht statthaft.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil zwischen der Airline und dem Ministerium kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe, so das VG weiter. Das deutsche Ministerium sei an der Umsetzung des Verbots gar nicht beteiligt. Das Flugverbot aus Art. 3d der VO (EU) Nr. 833/2014 sei eine selbstvollziehende Norm, die unmittelbare Geltung beanspruche. 

Umgesetzt werde sie durch Eurocontrol. Deshalb müsse Southwind gerichtlich gegen Eurocontrol in Belgien vorgehen, auch um das Risiko divergierender Urteile in verschiedenen Mitgliedsstaaten zu verhindern. Die Fluggesellschaft kann gegen den Beschluss eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erheben (Entscheidung vom 04.09.2024 - VG 4 L 143/24). 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Schmahl, Völker- und europarechtliche Implikationen des Angriffskriegs auf die Ukraine, NJW 2022, 969


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